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Umsatzsteuerberatung

"Die Umsatzsteuer ist ja nur ein durchlaufender Posten. Was kann man denn da falsch machen?"

 

Ähnlich denken viele Unternehmer, mit denen wir in der Vergangenheit zu tun hatten.

Zwar ist es richtig, dass sich die Umsatzsteuer grundsätzlich im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmern gewinnneutral verhält. Dies kann sich jedoch schnell ändern, wenn man das Umsatzsteuerrecht nicht kennt oder falsch anwendet. Dann wird die Umsatzsteuer zum gewinnmindernden Kostenfaktor und führt insbesondere nach der ersten Betriebsprüfung oft zu einem bösen Erwachen.

 

Umsatzsteuer kann schnell gewinnmindernder Kostenfaktor werden

 

Und dies kann schnell passieren. Denn das Umsatzsteuerrecht ist eine sehr komplexe und schwierige Rechtsmaterie, die stetigem Wandel unterliegt. Nicht zuletzt, weil beim Umsatzsteuerrecht nicht nur der deutsche Gesetzgeber mitwirkt, sondern zudem Richtlinien der EU-Kommission sowie die Urteile des EUGH in der Rechtsberatung ständig berücksichtigt werden müssen.

  

Umsatzsteuernachforderungen des Finanzamtes können in die Insolvenz führen

 

Da die Umsatzsteuer mittlerweile nach der Lohnsteuer den zweitgrößsten Teil des deutschen Steueraufkommens ausmacht, gerät sie in Betriebs- und Sonderprüfungen immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Begeht man bei ihrer Handhabung Fehler, können Nachzahlungen nicht nur die betriebswirtschaftliche Liquidität massiv beeinträchtigen, sondern unter Umständen zur Insolvenz führen.

 

Fallstricke der Umsatzsteuer

 

Und über die besonderen Fallstricke des Umsatzsteuerrechtes kann man schnell stolpern. Erfüllen Ihre Lieferungen ins EU-Ausland beispielsweise alle Anforderungen des Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen? Falls Nein, können bei einer Betriebsprüfung erhebliche Umsatzsteuer-Nachforderungen auf Sie zukommen.

 

Beziehen Sie Ware aus dem Ausland und wird diese direkt an einen Endkunden geliefert? Haben Sie den Ort der Leistung im Reihengeschäft richtig bestimmt und ggfs. deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen? Oder andersrum: Ist Ihre Lieferung in Deutschland gar nicht zu besteuern, sie haben aber fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen?

 

Setzt sich Ihre Leistung an einen Kunden aus verschiedenen Leistungselementen zusammen, die unterschiedliche Steuersätze zu 7% bzw. 19% haben, Sie rechnen aber nur mit 19% ab? Dadurch verschenken Sie ggfs. einen Kostenvorteil gegenüber Konkurrenten.

 

Fällt Ihre Leistung unter die Sonderregel des Reverse-Charge-Verfahren, so dass Sie die Umsatzsteuer nicht ausweisen dürfen und der Leistungsempfänger diese schuldet?

 

Bei der Behandlung all dieser Fragen machen selbst erfahrene Steuerberater schnell Fehler, wenn sie sich nicht auf die Umsatzsteuer spezialisiert haben. Ich helfe Ihnen bei dem sicheren Umgang mit der Umsatzsteuer. 

 

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