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Ihre Kosten

Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich, soweit keine spezielle Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis besteht, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ). Anwälte sind damit in ihrer Preiskalkulation nicht völlig frei, sondern bewegen sich in einem gesetzlich geregelten Rahmen.

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Die Höchstgrenze eines ersten Beratungsgesprächs liegt für Verbraucher bei maximal 190,- € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Vielfach wird dieser Rahmen aber bei weitem nicht ausgeschöpft werden. Ich werde die Kostenfrage mit Ihnen vor der endgültigen Mandatsbegründung besprechen, damit Sie ein gutes und sicheres Gefühl haben und sich ganz auf die Lösung Ihres eigentlichen Problems konzentrieren können.

Bei Gerichtsverfahren ( außer bei sozialrechtlichen, strafrechtlichen oder Bußgeld-Angelegenheiten ) richten sich die Kosten, wie im Übrigen auch die Gerichtskosten, nach dem jeweiligen Wert der Sache, dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert.

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Dies gilt grundsätzlich auch für außergerichtliche Leistungen des Rechtsanwalts. Hier spielen bei der Bemessung der Anwaltsvergütung aber auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache sowie die finanzielle Situation des Mandanten eine Rolle.

Soweit Sie im Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezug sind bzw. nur über ein geringfügiges Einkommen verfügen, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Beratungshilfe. Um hier sicher zu gehen, wenden Sie sich am besten an die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts, beantragen einen Beratungshilfeschein und legen hierbei Nachweise zu Ihrem Einkommen ( z.B.  Leistungsbescheide, Lohnabrechnungen ) sowie zu Ihren Ausgaben ( z.B. Mietvertrag, Rechnung Kfz-Haftpflichtversicherung ) sowie Briefe und Emails sowie sonstige vorhandene Unterlagen zu Ihrem Problem vor. Nach Erhalt des Beratungshilfescheins kostet Sie die anwaltliche Tätigkeit bzw. Beratung dann nur noch einen Eigenanteil in Höhe von 15,- €.

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Soweit Sie bei entsprechenden finanziellen Voraussetzungen in ein Gerichtsverfahren verwickelt werden ( egal ob als Kläger oder ob als Beklagter ) kommt natürlich auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht. 

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Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Wir beantragen direkt bei der Versicherung eine Kostendeckungszusage und rechnen im Falle der dortigen Zusage unsere Vergütung auch direkt bei der Versicherung ab. Sie müssen uns nur Ihre Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer nennen.  

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Siehe auch in unserem Download Bereich die Vorlagen:

a) Beratungshilfe

b) Prozesskostenhilfe

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