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Interview mit dem Businessinsider-Blog über den aktuellen Stand in Sachen Rückerlangung Steuererstattungen ExpressSteuer GmbH 

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​ExpressSteuer-Kunden jetzt noch an ihr Geld? Ein Anwalt klärt auf (2.02.2024) 

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Was ist mit den Geschädigten im Fall ExpressSteuer?

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Das Hamburger Steuer-Startup hat Insolvenz angemeldet - kommen die Kunden noch an ihnen zustehende Steuererstattungen?

Mehr als 90.000 Steuererklärungen sollen via Expresssteuer letztes Jahr eingereicht worden sein. Kommen die Kunden an ihr Geld?

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Kurz nachdem wir über die Insolvenz des Hamburger Tax-Tech-Startups Expressgroup und deren fragwürdige Hintergründe – den mutmaßlichen Besuch der Steuerfahndung in den Büros des Unternehmens etwa – berichtet haben, bekam Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik eine Email. Barzik hat eine Rechtsanwaltskanzlei in Dortmund, sein Spezialgebiet: Wirtschafts- und Steuerrecht.

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Der Email-Schreiber bitten den Anwalt um Hilfe. Er habe mit der App Expresssteuer seine Steuererklärungen für mehrere Jahre gemacht und erwartete – laut der Berechnungen von Expresssteuer – eine Steuererstattung. Nur sei diese aber seit Monaten nicht bei ihm angekommen. Auch hatte er erfahren, dass die Firma hinter Expresssteuer Mitte Dezember Insolvenz angemeldet hat. Er erreiche niemanden vom Kundenservice dort. Ob der Anwalt ihm helfen könne, jetzt noch an das ihm zustehende Geld zu kommen.

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Steuerfahndung, Millionen verbrannt – was steckt hinter der plötzlichen Insolvenz von ExpressSteuer?

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Wie dem Mandaten des Dortmunder Anwalts könnte es vielen gehen. Mitarbeitende von Expresssteuer hatten im Gespräch mit Gründerszene berichtet, dass sie im vergangenen Jahr mehr als 90.000 Steuererklärungen bei Finanzämtern eingereicht haben. Dass ein Teil davon bei den Ämtern noch in Bearbeitung ist, scheint nur logisch. Und wir wissen aus unseren Recherchen ja auch: Seit den Ermittlungen haben die meisten Steuerfachangestellten ihre Arbeit weitgehenden niedergelegt. Denkbar, dass das erstattete Geld nun irgendwo festhängt.

Kriegen Kunden das Ihnen zustehende Geld?

Wie ist das also nun: Kommen Menschen, die eine Steuererklärung mit Expresssteuer gemacht haben und jetzt auf eine ihnen zustehende Steuererstattung warten denn jetzt noch problemlos an ihr Geld?

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„Problemlos sicherlich nicht“, sagt Rechtsanwalt und Finanzwirt Falk-Christian Barzik. Das vordergründig größte Problem: Es gäbe, so auch seine Erfahrung bei seinem Fall, kaum noch jemand seitens Expressgroup, der die Überweisung der Erstattung oder auch nur Anfragen dazu bearbeiten könnte. Ihm sei mitgeteilt worden, wie Gründerszene bei unseren Recherchen auch, dass die Mitarbeitenden angewiesen worden seien, Vollmachten bei den Finanzämtern zu löschen. Erstattungen sollten an die Finanzämter zurücküberwiesen werden.

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Auf welchen Konten landen Erstattungen?

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Ein weiteres Problem könnte auch sein: Werden die von den Finanzämtern an ExpressSteuer erstatteten, und noch nicht an die Kunden weitergereichten Beträge Teil der Insolvenzmasse? Keine ganz leicht zu beantwortende Frage, findet der Anwalt. Dafür habe er erstmal recherchieren müssen, auf welche Konten die Finanzämter überweisen – und wem diese Konten gehören. Denn wie auch wir recherchiert haben: Hinter Expresssteuer steckt ein ungewöhnlich komplexes Firmengeflecht. Barzik sei tief in die AGB der Firma Express Group eingestiegen.

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Extrem komplexes Geflecht: Nächste Insolvenzanmeldung im Fall ExpressSteuer

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Die Steuererstattung im Fall seines Mandanten sei „auf dem Konto eines Dritten“ gelandet. „Nach Angaben von ExpressSteuer in Emails an Nutzer soll es sich bei dem angegebenen Konto um ein Treuhandkonto handeln. Ob dem so ist und was das für die Vollstreckung bedeutet, wird derzeit noch ermittelt. Wir haben jedenfalls entsprechende Anfragen beim Finanzamt und bei dem Kreditinstitut gestellt“, so der Anwalt.

“Wenn es wirklich ein Treuhandkonto ist, dürfte das Geld nicht in die Insolvenzmasse fallen, beziehungsweise der Mandant dürfte eine Aussonderungsrecht aus der Masse haben“, erklärt er weiter, „Treuhandkonten sind pfändungssicher und der Mandant hat weiterhin eine Geldforderung auf Auszahlung. Die dahingehenden Aussagen sind jedoch noch nicht endgültig, da wir derzeit noch nicht wissen, welcher Art das Konto der BBG genau gewesen ist.“

An das Geld zu kommen, könnte seiner Einschätzung nach in jedem Fall schwer werden, besonders für Privatpersonen ohne Rechtsbeistand.

 

Link zum Artikel: 

Kommen ExpressSteuer-Kunden an ihr Geld? Ein Anwalt klärt auf - Business Insider

 

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Insolvenz der ExpressSteuer GmbH - Komme ich noch an mein Geld? (Veröffentlicht auf Anwalt.de 29.01.2024) 

 

In der letzten Woche rief mich ein Mandant an, der meine Hilfe suchte. Er hatte über das Programm ExpressSteuer seine Steuererklärung für mehrere Jahre gemacht und das Programm hatte dabei eine Steuererstattung berechnet.

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Nach monatelangen Warten hatte er dann erfolglos ExpressSteuer kontaktiert und dabei herausgefunden, dass die Firma mit Sitz in Hamburg im Dezember 2023 einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Über die vorherigen Kontaktnummern und WhatsApp-Chats konnte man dort aber niemanden mehr erreichen. Auch ein Großteil seiner in der App hinterlegten Daten sind nicht mehr abrufbar.

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Steuererstattung wurde auf ein fremdes Konto ausgezahlt 

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Nach Rückfrage beim FA war ihm aber bekannt, dass seine Erklärungen bereits im November veranlagt worden waren und die Steuererstattungen auch bereits auf ein ihm unbekanntes Konto ausgezahlt worden waren. Wem dieses Konto gehört, ist ihm jedoch nicht bekannt.

Der Mandant bat mich dann mit der Prüfung der Rechtslage und ob und von wem die Steuererstattung gegebenenfalls noch zurückerlangt werden kann.

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Komplizierte rechtliche Konstruktion 

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Dabei musste ich tief in das Konstrukt der ExpressSteuer GmbH einsteigen und die AGBs der Firma prüfen. Das bundesweit bekannt gewordene junge Start-Up stellte eine Plattform in Form einer App zur Verfügung, in der man die notwendigen Dokumente hochlädt und wo anschließend eine KI anhand der Dokumente und Angaben der Mandanten eine Steuererklärung erstellt, die dann über die Plattform an das FA elektronisch versendet wird. Hinsichtlich des technischen Teils ist das Programm nach meinem Verständnis wohl nicht viel anders als entsprechende andere gängige Programme.

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Unterschiede zu anderen Steuererklärungsprogrammen 

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Der Clou bei der Sache ist jedoch, dass man nicht das Programm alleine kauft und die Erklärung mit Hilfe des Programms im eigenen Namen erstellt und versendet, sondern dass die Erklärung (offiziell) mit Hilfe eines Steuerberaters als Bevollmächtigten (AGB 2.2) erstellt wird.

Ein weiterer Clou ist, dass für die Erstellung kein gesetzlich vorgeschriebenes Honorar, sondern ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 20% der erzielten Steuererstattung berechnet wird (AGB 5.1). Letzteres ist nach dem Recht der Steuerberatervergütungsverordnung und dem Steuerberatungsgesetz rechtswidrig. Um dies jedoch legal umgehen zu können, wurde die Konstruktion unter Einschaltung eines Steuerberaters gewählt. Dies geschieht dadurch, dass ExpressSteuer den die Erklärung erstellenden Steuerberater erfolgsunabhängig nach StBVV in jedem Fall bezahlen würde, ggn. dem Kunden aber die 20% Erfolgshonorar berechnet (AGB 4.1 „Zahlungsleistung“).

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An wen gingen die Steuerbescheide?

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Für mich erst einmal interessant war, an wen überhaupt die Steuerbescheide gegangen waren, wer also offiziell als der Profi im Sinne der AGB gegenüber dem FA in Erscheinung trat? Dabei stellte sich heraus, dass der Bescheid an eine norddeutsche Steuerberatungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigten gegangen war. Letzteres war in unserem Falle der „Profi“ im Sinne der AGBs. Desweiteren gab es wohl noch einen weiteren Profi im Heidelberger Raum. 

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Die Ermittlung des Profis war für uns wichtig, da nur gegenüber diesem nach AGB 2.3 eine Geldempfangsvollmacht für die Steuererstattung eingeräumt worden war. Dort heißt es in 2.3:

Der Kunde, vertreten durch ExpressGroup, erteilt dem Profi eine Geldempfangsvollmacht für etwaige Steuererstattungen. Eine direkte Auszahlung der Steuererstattung an den Kunden erfolgt nicht.“

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Noch ist kein abschließendes Urteil über die Erfolgsaussichten zu fällen möglich

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Dier oben zitierte Passus ist auch der Grund, warum das Geld letztlich auf dem Konto eines Dritten und nicht auf dem Konto des Mandanten gelandet war. Nach Angaben von ExpressSteuer in Emails an Nutzer soll es sich bei dem angegebenen Konto um ein Treuhandkonto handeln. Ob dem so ist und was das für die Vollstreckung bedeutet, wird derzeit noch ermittelt. Wir haben jedenfalls entsprechende Anfragen beim FA und bei dem Kreditinstitut gestellt.  

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Für die Frage der Möglichkeit der Rückerlangung der Erstattungen stellen sich nunmehr diverse Fragen:

  1. Wer genau ist der Inhaber des Kontos?

  2. Handelt es sich um ein Anderkonto?

  3. Ist dieses Konto ein Anderkonto/Treuhandkonto der Nürnberger Steuerberatungsgesellschaft oder der ExpressSteuer GmbH?

  4. Lag überhaupt eine wirksame Geldempfangsvollmacht für das angegebene Konto vor?

  5. Falls dem nicht so war, kann man gegenüber dem FA dann die Auszahlung erzwingen?

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Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch vieles offen und vieles fraglich. Bis zur Beantwortung unserer Anfragen und weiterer Recherche bleibt es daher spannend, ob und wie man die Steuererstattungen noch zurückerlangen kann. Wir bleiben dran!

 

Update (1.02.2024): Mittlerweile wurde ich von einem ehemaligen Mitarbeiter und einem kooperierenden Steuerberater der ExpressSteuer GmbH kontaktiert, die mir die aufgeworfenen Fragen beantworteten. Einer Einforderung der Steuererstattungen dürfte nunmehr nichts mehr im Wege stehen. Ein Testballon dahingehend ist bereits unsererseits gestartet worden. Sofern Sie bei der Rückerlangung Ihrer Steuererstattung Hilfe brauchen, können Sie uns gerne kontaktieren. 

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Hinweis: Bitte kontaktieren Sie uns nur, wenn wir Ihnen bei der Rückerlangung der Steuererstattung behilflich sein sollen. Wir werden nicht bei der Beantwortung der derzeit zirkulierenden Schreiben des Insolvenzverwalters Borcherts tätig. 

Sollten Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, fügen Sie Ihrer E-Mail bitte bereits den oder die betroffenen Steuerbescheide bei. 

 

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Reisebericht Transsylvanien/Siebenbürgen- Auf Draculas Spuren (7.07.2022) 

 

Mitte Juni bin ich mit zwei Freunden für ein paar Tage nach Siebenbürgen/Transsylvanien geflogen. Transsylvanien verbinden viele mit Dracula dem Vampir. Was viele jedoch nicht wissen, es gab Dracula tatsächlich.

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Vlad Tepes- Die reale Person hinter Dracula

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Vlad III. Draculea war im 15. Jahrhundert ein wallachischer Fürst, der in einem langen blutigen Krieg gegen die Türken besonders brutal vorging und sich dadurch den Kampfnamen Vlad Tepes – Vlad der Pfähler- erwarb. Zu diesem Namen kam er nachdem er nach einer gegen die Osmanen gewonnenen Schlacht die toten und überlebenden ca. 20.000 Osmanen auf Holzpflöcken pfählen ließ. Dies war der historische Hintergrund der späteren Dracula-Mythen, die dann von Bram Stoker fiktionalisiert wurden.

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Klausenburg/Cluj-Napoca- Selbst bis hierhin sind die Yuppies gekommen 

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Unser Stützpunkt in Transsylvanien war Klausenburg (Cluj-Napoca), eine Stadt mit knapp 350.000 Einwohnern und das Zentrum der Region. Cluj-Napoca ist damit die zweitgrößste Stadt Rumäniens nach Bukarest.

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Als Studentenstadt ist Cluj relativ bekannt in Deutschland, da viele Medizinstudenten, die den hohen NC in Deutschland nicht (sofort) schaffen, an der auch deutschsprachigen Universität studieren können. Deswegen hörte man auch öfter mal Deutsch im Stadtbild.

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Die Stadt hat uns allen sehr gut gefallen. Durch die Studenten gibt es viel Leben, jede Menge coole Bars und Clubs, sowie auch viele kleinere ausgefallene Geschäfte. Von einer solchen Barszene kann Dortmund nur träumen. Nicht so gut hat mir gefallen, dass ein Teil der Geschäfte und Läden so auch in Berlin-Friedrichshain hätte stehen können. Die Yuppies sind scheinbar jetzt auch bis tief nach Osteuropa vorgestossen 😊  

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Siebenbürgens deutsche Vergangenheit und Gegenwart

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Der Name Siebenbürgen stammt von den 7 ersten Städten her, die durch deutsche Siedler aus dem Rheinland, Luxemburg und Flandern im 12. Jahrhundert gegründet wurden, nachdem sie durch den ungarischen König als Wehrbauern zur Ansiedlung auf dem sog. Königsboden angeworben worden waren. Diese 7 Städte sind bis heute die Zentren Siebenbürgens geblieben. Darunter: Klausenburg (Cluj-Napoca), Kronstadt (Brasov), Schäßburg (Sighiosara), Karlsburg (Alba Iulia), Hermannstadt (Sibiu).

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Die über Jahrhunderte bestehende Grenzlage zum Osmanischen Reich und die damit einhergehende Verteidigung gegen Überfälle und Angriffe bestimmte dann auch wesentlich den Charakter des Landes. So sind beispielsweise die charakteristischen Wehrkirchen weltweit ziemlich einzigartig. Diese auch als Burg im Verteidigungsfall genutzten Kirchen dienten im Alarmfall als Zufluchtsort für die umliegenden Dörfer. Die dahingehende Wehrhaftigkeit sorgte auch dafür, dass Siebenbürgen anders als andere Teile des südlichen Balkans nie unter die direkte Herrschaft der Osmanen geriet und sich seine Unabhängigkeit lange Zeit bewahren konnte. Auch war dafür verantwortlich, dass das kulturelle Zentrum Hermannstadt durch die Türken zwar oft belagert, aber nie eingenommen werden konnte.

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Die o.g Siedlungen und auch hunderte weiterer kleinerer Siedlungen waren lange Zeit nur von Deutschen bewohnt, den sog. Siebenbürger Sachsen. Erst nach 1791 begann unter den Habsburgern der verstärkte Zuzug von Rumänen und insbesondere mit der Landflucht in Folge der Industrialisierung gerieten die Deutschen in den Städten Siebenbürgens nach und nach zur Minderheit, die aber kulturell, wirtschaftlich und politisch auch weiterhin bis 1945 großen Einfluss hatte. Insofern gleichen die Siebenbürgen-Sachsen den Deutsch-Balten, die sich ebenfalls jenseits eines schützenden bzw. gegen einen gar feindlichen Staat eigene Interessenvertretungen und Institutionen aufbauten, mit denen sie sich auch als Minderheit ihre Kultur bis weit ins 20. Jahrhundert bewahren konnten. 

 

Der Niedergang des deutschen Siebenbürgens begann erst nach der Wende 1989. Denn aufgrund der Repressionen durch die Kommunisten und der desolaten wirtschaftlichen Lage des bis dato kommunistischen Rumäniens, verließen die Siebenbürgen-Sachsen weitestgehend Rumänien. Von einst 800.000 Deutschen (1914) leben heute nur noch ca. 15.000 Deutsche in Siebenbürgen. Gleichwohl ist der Einfluss auch heute noch im Stadtbild überall zu erkennen, besonders in Hermannstadt/Sibiu. Das Lebensgefühl der Menschen würde ich jedoch eher als mediterran bezeichnen. Zu jeder Uhrzeit waren die Cafes, Restaurants und Kneipen gut besetzt, was glaub ich nicht nur am guten Wetter lag. 

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Von schlechtem Essen, Nosferatu und den nahen Karpaten

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Nicht zu empfehlen ist dagegen das Essen in Rumänien. Dahingehend wurden wir in jedem Restaurant schwer enttäuscht. Beim nächsten Mal werde ich mir Lunchpakete von zuhause mitnehmen.

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Da wir selbst nur 4 Tage vor Ort waren, reichte die Zeit nur zum Aufenthalt in Cluj-Napoca und zum Tagesausflug nach Hermannstadt. Die Fahrt nach Hermannstadt machte jedoch bereits Lust darauf, auch irgendwann einmal den Rest Siebenbürgens genauer zu erkunden. Denn die Natur Siebenbürgens mit ihren vielen Naturschutzgebieten und den nahen Karpaten gilt als einer der letzten Urwälder Europas, in der es noch zahlreiche wilde Wölfe, Bären und Wisents gibt. Die Reise hat auf jeden Fall viel Spaß gemacht und Lust auf mehr.

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P.S: Während unseres Aufenthaltes fand in Cluj-Napoca das Transsylvanische Filmfestival (TIFF) statt. Der Film des Abends war dabei -wie konnte es auch anders sein- Friedrich Wilhelm Murnaus Dracula-Meisterwerk von 1922 „Nosferatu“. So hätten wir Dracula dann doch noch sehen können 😉  

 

Steuerstrafverfahren gegen einen Kripo-Beamten (2.04.2022) 

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Schöner Teilerfolg vor dem FG Münster. Ein Mandant war wegen eines gegen ihn laufenden Steuerstrafverfahrens zu mir gekommen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, dass er von 2011-2018 durch falsche Angaben in seinen Erklärungen ESt hinterzogen hätte. Der Mandant war Kripo-Beamter, sodass ein solcher Vorwurf auch massive disziplinarrechtliche Konsequenzen für ihn hätte.

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Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung von 2011-2018

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In den betroffenen Jahren hatte der Mandant eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Letztere liegt dann vor, wenn man zwei Wohnungen hat und eine davon aus beruflichen Gründen unterhält. Man kann dann die Kosten der Wohnung am Tätigkeitsort und die Familienheimfahrten steuerlich geltend machen.

Nach Sichtung der Strafakte und der mir von ihm vorgelegten Dokumente kam ich zu dem Schluss, dass in seinem Fall die steuerrechtlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vorlagen. Ungewöhnlich an seinem Fall war nur die ungewöhnlich lange Dauer der Aufrechterhaltung zweier Wohnungen. Die zweite Wohnung war die ursprüngliche Wohnung seiner Freundin, die er am Wochenende aufsuchte und sofern es sein Dienstplan erlaubte auch mindestens einmal in der Woche aufsuchte. In einem solchen Fall spricht man von einem sog. Wegzugsfall, weil der Familienwohnsitz vom Tätigkeitsort wegverlegt wurde.

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Die Besonderheiten seines Falles sorgten dafür, dass das Provisorium letztlich 8 Jahre bis zur Trennung von seiner Freundin andauerte. In all den Jahren waren die Kosten anerkannt worden und der Sachverhalt war dem FA in Gänze bekannt. Nach der Trennung fand jedoch eine Ortsbesichtigung seitens des FA statt, bei dem die Schwiegermutter auch als Zeugin befragt wurde. Diese und die Ex-Freundin gaben dann an, dass er dort nie gewohnt hätte und es ihre Wohnung gewesen sei.

In der Folge wurden die Steuerbescheide alle rückwirkend geändert und das Strafverfahren eingeleitet.

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Einlegung von Einsprüchen

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Ich legte dann erstmal gegen die Steuerbescheide Einsprüche ein und sammelte mit dem Mandanten dann Beweise und Indizien, die für das Vorliegen der doppelten Haushaltsführung sprachen. Kontoauszüge, Tankquittungen, Amazonlieferscheine, Vereinsmitgliedschaften, Versetzungsanträge und die Nennung von Gegenzeugen. Alles was uns einfiel, um zu beweisen, dass er seine Freundin nicht nur im Rahmen einer Fernbeziehung besuchte sondern die Familienwohnung auch seine Wohnung und Lebensmittelpunkt war. Zudem muss man bei der doppelten Haushaltsführung auch noch nachweisen, dass man sich wirtschaftlich an den Lebensführungskosten beteiligt hat und diese mindestens 10% betrugen.

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Im Einspruchsverfahren schrieb ich mir die Finger heiß, aber alle Einwände wurden seitens der Rechtsbehelfsstelle verworfen. Dabei war 2012 auch der gemeinsame Sohn geboren worden. Nach ablehnender Einspruchsentscheidung ging es daher vor das Finanzgericht Münster.

Die allgemeine Verjährungsfrist für Steuerbescheide beträgt 4 Jahre. Wird vorsätzliche Steuerhinterziehung angenommen werden dies 10 Jahre. Nur deswegen konnte das FA auch die weiter zurückliegenden Steuerbescheide noch ändern.

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Positive Teilentscheidung vor dem FG

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Nun kam die erste Teilentscheidung des FG. Das FG legte in einem Schreiben dar, dass es eine vorsätzliche Steuerhinterziehung verneinen würde und damit einhergehend die Bescheide 2011-2013 nicht mehr würden geändert werden können. Damit ist auch eine wichtige Weiche für das Steuerstrafverfahren gestellt worden. Denn ich glaube nicht, das sich ein Strafgericht über die Entscheidung eines Finanzgerichtes hinwegsetzen wird.

Bei der doppelten Haushaltsführung habe ich nunmehr einige Strafverfahren begleitet, bei denen insbesondere gegen Auszubildende und Berufsanfänger vorgegangen wurde. Mir schien es, dass das FA gerade Berufsanfänger gleich einnorden will, sodass die für den Rest ihres Berufsleben keine Steuerhinterziehung mehr versuchen. Mit den Jahren ab 2014 werden wir jetzt in einem abgetrenntem Verfahren weiterverhandeln. Mal schauen wie es ausgeht.

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Einstweilige Verfügung zur Ermöglichung von Besichtigungsterminen in einer Mietwohnung (24.02.2022) 

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Den Einmarsch Putins in die Ukraine konnte ich heute zwar nicht durch eine einstweilige Verfügung verhindern, aber am Amtsgericht Dortmund konnte ich heute nach Einlegung einer einstweiligen Verfügung dafür sorgen, dass die Interessen meiner Mandanten gewahrt wurden.

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Steuerschulden machten Verkauf notwendig

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Hintergrund des Antrages war, dass meine Mandanten wegen Steuerschulden so schnell wie möglich eine Mietwohnung verkaufen mussten. Der derzeitige Mieter wurde zu diesem Zweck in der Vergangenheit durch einen Makler kontaktiert, um mit diesem Besichtigungstermine mit Interessenten für die Wohnung zu vereinbaren.

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Diese verweigerte der Mieter unter diversen Vorwänden in der Folge, sagte kurzfristig einen Termin ab und brach den Kontakt zum Makler letztlich komplett ab. Nach dreieinhalb erfolglosen Monaten wurde ich dann mit der Sache betraut.

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Hitziger Schriftverkehr mit altem Fuchs auf der Gegenseite

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Nachdem mein persönlicher Kontaktversuch mit dem Mieter ebenso erfolglos verlief, gab es für knapp eine Woche einen sehr hitzigen Schriftverkehr mit dem gegnerischen Anwalt, einem Fachanwalt für Mietrecht. Dessen Verhalten war es geschuldet, dass ich mein berufliches Motto „fortiter in re, suaviter in modo“ (Hart in der Sache, weich im Auftreten) nicht einhalten konnte. Auch ich war jetzt persönlich involviert.

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Eine Einigung scheiterte letztlich an vollkommen überzogenen Forderungen der Gegenseite hinsichtlich der Gestaltung Besichtigungstermine. Dabei wurde seitens der Gegenseite auch mit den Gefahren von Corona argumentiert. Meine Geduld war nach der letzten E-Mail, in der eine beinahe zuwege gebrachte Einigung noch einmal durch die Gegenseite torpediert worden war, aufgebraucht.

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Da wir aufgrund eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Finanzamtes unter zeitlichem Druck standen, musste die Sache beschleunigt werden. So beantragte ich eine einstweilige Verfügung, an deren richterliche Bewilligung hohe rechtliche Anforderungen bzgl. der Eilbedürftigkeit gestellt werden. Nur wenn eine Eilbedürftigkeit zu bejahen ist, kann eine einstweilige Verfügung überhaupt positiv beschlossen werden. Es war also an uns darzulegen, dass nicht noch weitere Wochen würden ins Land gehen dürfen, da ansonsten unabwendbare Nachteile zulasten meiner Mandanten entstehen würden.

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Gegnerischer Mandant redete sich um Kopf und Kragen

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In der mündlichen Verhandlung war die Richterin am Anfang glaube ich noch hinsichtlich ihrer Entscheidung ergebnisoffen, da die rechtliche Lage nicht eindeutig war. Ich hatte jedoch gehofft, dass der Mieter auch persönlich erscheinen würde. Denn wie ich diesen zuvor kennengelernt hatte, würde er sich mit seiner unsympathischen Art um Kopf und Kragen reden.

Dies war dann auch der Fall. Man merkte in der Folge wie das Pendel immer mehr zu unserer Seite schwenkte und wir am Ende in Form eines Vergleiches sogar weit mehr Besichtigungstermine zu besseren Zeiten erhielten, als wir ursprünglich außergerichtlich nur verlangt hatten. Dass der Mieter dies so abzog, diente mit Sicherheit seinem Versuch eines Drückens des Kaufpreises. Er hoffte, dass die Wohnung zur Vermeidung der Zwangsversteigerung letztlich an ihn in der Not verkauft worden wäre. Diesem Versuch konnten wir heute erfolgreich einen Strich durch die Rechnung machen.

 

Immer schön, wenn die eigene Arbeit auch von Fachleuten anerkannt wird. Interview und Erwähnung in einem Artikel der Wirtschaftswoche betreffend einer von mir eingereichten Klage gegen die KfW (21.02.2022) 

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Aufgrund einer eingereichten Klage gegen die KfW über die Nichtgewährung von Baukindergeld wurde ich seitens der größten Wirtschaftszeitung Deutschlands kontaktiert, um einem Journalisten über den Gegenstand der Klage und den Stand der Dinge zu berichten. Den Artikel gibt es unter folgendem Link: 

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Steuertipps: Bauherren und KfW streiten ums Baukindergeld (wiwo.de)

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Bei den Verfahren ums Baukindergeld geht es meist um formale Kriterien, nach denen Förderanträge abgelehnt wurden. Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weist darauf hin, dass die KfW Anträge auch bei kleineren Fehlern ablehne. Allerdings hätten Familien mit fehlerhaften Anträgen durchaus noch Chancen, ans Baukindergeld zu kommen. Er habe mehreren Mandanten nachträglich Baukindergeld sichern können.

 

Der unsere Klage betreffende Abschnitt lautet:

 

"Anwalt Oliver John vertritt eine Mandantin, deren Förderantrag abgelehnt wurde, weil sie und ihr Ehemann das Haus von ihrem Vater gekauft hatten. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW gebe es keine Fördermittel, wenn der Antragsteller die Immobilie von direkten Verwandten eines Haushaltsmitglieds gekauft habe. Die Klausel sei so auszulegen, dass Käufer und Verkäufer zusammen leben müssten, meint Jurist John. Das Landgericht Berlin hat aber anders entschieden und die Klage abgewiesen. Ein weiteres Verfahren bei einer anderen Kammer des Gerichts laufe noch.

In einem anderen Fall versagte die KfW das Baukindergeld, weil der Haushalt die maximale Einkommensgrenze überschritten hatte. Das Haushaltseinkommen muss unterhalb von 90.000 Euro pro Jahr liegen. Entscheidend sind dabei die Steuerbescheide. Bei Arbeitnehmern verändert sich in der Regel von Jahr zu Jahr wenig. Zwischen Finanzamt und Steuerzahler gibt es meist wenig Klärungsbedarf.

Nicht so bei Selbstständigen, bei denen das Einkommen von Jahr zu Jahr schwankt. Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik vertritt einen Selbstständigen, der Baukindergeld beantragt hat, vor dem Landgericht Frankfurt. Bei seinem Mandanten seien mehrere Steuerbescheide strittig. Nachträgliche Änderungen könnten das Einkommen unter die Fördergrenze drücken. Die KfW stehe auf dem Standpunkt, dass kein Anspruch auf Baukindergeld bestehe – egal, wie der Streit um die Steuerbescheide ausgehe, sagt Anwalt Barzik. Denn die Förderkriterien müssten bereits bei Antragstellung erfüllt sein. Im März finde am Landgericht Frankfurt die erste mündliche Verhandlung statt, sagt Barzik. Es gebe dazu bisher noch keinen Präzedenzfall."

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Wenn der Steuerberater falsch bilanziert- Klage auf Geltendmachung eines Steuerschadens vor dem LG Osnabrück (8.01.2022)

 

Kurz vor Weihnachten konnte ich unerwartet doch noch einen Vergleich in einem Steuerberaterhaftungsfall vor dem LG Osnabrück schließen.

Mit diesem Vergleich hatte ich bereits nicht mehr gerechnet, da die Gegenseite bis dato nicht vergleichsbereit gewesen war. Lustigerweise handelte es sich bei der Anwaltskanzlei auf der Gegenseite um einen alten Arbeitgeber aus meinen Studentenzeiten in Bielefeld, der sich u.a. auf die Vertretung von Steuerberatern in Steuerberaterhaftungsfällen spezialisiert hat.  

In der Klage gegen den ehemaligen Steuerberater meiner Mandantin -eines Biogasunternehmen- hatten wir einen Steuerschaden in Höhe von 65.121 € eingeklagt, der auf einem Bilanzierungsfehler des Steuerberaters beruhte.

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Steuerberater war langjähriger Berater der GmbH

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Der Steuerberater war der langjährige Berater des Unternehmens gewesen und war insbesondere auch in den sich in 2014/2015 anbahnenden Anteilsverkauf an die jetzigen Gesellschafter involviert gewesen.

Zum Zwecke des Verkaufs war für das Unternehmen damals ein Wertgutachten erstellt worden. Der so ermittelte Wert des Unternehmens war hinterher auch die Grundlage für den Verkauf der Unternehmensanteile. Der Verkauf geschah dabei zu Zwecken der Sanierung der defizitären Gesellschaft. Im Gegenzug für die Übernahme der Anteile durch die neuen Gesellschafter verzichtete die bisherige Hausbank der Gesellschaft auf Darlehensforderungen in Höhe von 3.591.540 €.

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Forderungsverzicht der Bank bewirkte Sanierungsgewinn

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Dieser Forderungsverzicht der Bank gegenüber der GmbH bewirkte dabei einen sog. Sanierungsgewinn in Höhe von 2.916.540 €.

Grundsätzlich kann dieser bilanzielle Buchungsgewinn mit noch bestehenden Verlustvorträgen aus Vorjahren verrechnet werden. Eine Einschränkung hinsichtlich dieser Verlustverrechnung besteht jedoch in § 10d EStG, der eine abgestufte Mindestbesteuerung und somit eine inhaltliche Beschränkung der Verlustverrechnung darstellt.

§ 10d EstG beinhaltet dabei, dass nur die erste 1 Mio €. des Verlustes komplett im laufenden Jahr verrechnet und ein darüber hinausgehender Verlust nur zu 60% verrechnet werden darf. Somit besteht hinsichtlich eines Teils des 1 Mio. € überschießenden Betrages eine Mindestbesteuerung. Die dahingehende Körperschafts- und Gewerbesteuer machte für meine Mandantin die o.g. 65.121 € aus.

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Mindestgewinnbesteuerung beruhte auf einer unnötigen Teilwertabschreibung des Steuerberaters

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Die so entstandene Mindestbesteuerung beruhte jedoch auf einem Bilanzierungsfehler des Steuerberaters. Denn dieser hatte die Bilanzwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft zum 31.12.2014 entsprechend des Wertgutachtens in der Handels- und in der Steuerbilanz nach unten abgeschrieben (Teilwertabschreibung). Eine solche Teilwertabschreibung ist jedoch nur für die Handelsbilanz verpflichtend, in der Steuerbilanz besteht dahingehend jedoch gem. § 6 I S. 2 EStG ein Wahlrecht.

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Die TW-Abschreibung bewirkte nunmehr, dass der laufende Verlust des Jahres 2014 größer war und sich auch das bestehende Verlustvortragsvolumen zum 31.12.2014 erhöhte. Bei Darlehensverzicht im Rahmen des Verkaufs in 2015 entstand dann der o.g. Sanierungsgewinn, der sich dann durch die Wirkungsweise der Mindestbesteuerung steuerlich auswirkte.

Grundsätzlich wäre dieses hinnehmbar gewesen, da der nicht verrechenbare Verlust in das Verlustvortragsvolumen zum 31.12.2015 gegangen wäre und dann in zukünftigen Jahren hätte verrechnet werden können.

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Effekt des Verlustuntergangs bei qualifizierten Gesellschafterwechsel

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Zu diesem Effekt kam es jedoch nicht, da es gem. § 8c KStG in 2015 zu einem Verlustuntergang kam.

Ein solcher kommt immer dann vor, wenn es zu einem sog. qualifizierten Gesellschafterwechsel kommt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn wie hier die Gesellschafter durch den Anteilsverkauf komplett ausgewechselt werden. Damit sollte seitens des Gesetzgebers verhindert werden, dass Verlustvorträge aufgekaufter Mantelgesellschaften weitergenutzt werden können.

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Mindestbesteuerung und Verlustuntergang führten zu endgültiger Steuerbelastung

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Die TW-Abschreibung des Steuerberaters in Zusammenhang mit den Effekten der Mindestbesteuerung und des Verlustuntergangs durch den Gesellschafterwechsel hatte somit eine effektive und endgültige Steuerbelastung der Gesellschaft zur Folge. Dies stellt einen zivilrechlich einklagbaren Steuerschaden dar.

Diese Effekte hätte der Steuerberater erkennen müssen, da er explizit mit der Verhinderung unnötiger steuerrechtlicher Folgen im Rahmen des Verkaufes beauftragt worden war und ihm der sich anbahnende Gesellschaftsanteilsverkauf zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch im Detail bekannt war. Die Ausübung des Wahlrechts der Abschreibung stellte daher einen steuerlichen Gestaltungsfehler der Beklagten dar.

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Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand

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Nervenaufreibend wurde die Klage eigentlich erst durch die Richterin. Denn diese war mit der steuerrechtlich komplizierten Rechtslage sichtlich überfordert. Dies äußerte sich darin, dass sie beispielsweise einen richterlichen Hinweis auf eine vermeintlich vorliegende Verjährung gab und gewillt war, die Klage daran scheitern zu lassen. Auch hatte sie sich ohne Begründung geweigert, meinen Beweisantrag auf Vernehmung von wichtigen Auslandszeugen – dem ehemaligen Geschäftsführer der GmbH und dessen Steuerberater- durch ein niederländisches Gericht stattzugeben.

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Doch noch Vergleichsbereitschaft, nachdem wir uns bereits auf die Berufung eingestellt hatten

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Innerlich hatten mein Mandant und ich uns daher bereits darauf eingestellt, dass wir erst vor dem Berufungsgericht zu unserem Recht kommen würden. Letztlich wurde dann trotz der für die Gegenseite sehr positiven Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Verjährung aber ein Vergleich über die Zahlung von 50.000 € getroffen. Denn aus einem Telefonat mit der Gegenseite war erkennbar, dass auch diese wusste, dass die Einrede der Verjährung vor einem Berufungsgericht keinen Bestand haben würde.

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Ich selbst stimmte diesem Vergleich auch nur deswegen zu, weil der sofortige Geldzufluss für meine Mandanten wichtig war und es zudem tatsächlich in der Klage eine potentielle Schwachstelle gab. Diese war jedoch weder vom Gericht, noch von der Gegenseite zur Sprache gebracht und erkannt worden. Der Erfolg in der Berufung war aus diesem Grund dann doch nicht garantiert.

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Fehler des Steuerberaters können teuer werden

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Die Klage zeigt, wie schnell man als Steuerberater Fehler begehen kann und welche eklatanten Auswirkungen diese für einen Mandanten haben können. Nicht zuletzt deswegen ist die Wahl des richtigen Steuerberaters für jeden Gewerbetreibenden mitunter existenziell.

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Neulich in der Berufung vor dem OLG Hamm- AIDA-Kreuzfahrt dank mir 😊 (5.01.2022)

 

Neulich konnte ich einen Prozess vor dem OLG Hamm in der Berufung erfolgreich beenden, nachdem das LG Dortmund in erster Instanz unseren Fall noch vollumfänglich abgewiesen hatte.

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Meine Mandantin war auf einem Supermarktparkplatz gestürzt

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Meine Mandantin war auf dem Parkplatz eines Supermarktes über die Kante eines herausstehenden Steines gestolpert und hatte sich in der Folge das linke Handgelenk gebrochen und erhebliche Prellungen an den Armen und Beinen zugezogen. In unserer Klage machten wir dann Schmerzensgeld sowie einen entstandenen Haushaltsführungsschaden geltend.

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Lag eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor?

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In der Beweisaufnahme vor dem LG Dortmund ging es dann darum nachzuweisen, dass der Unfall überhaupt stattgefunden hatte und dass der herausragende Stein eine sog. abhilfebedürftige Gefahrenstelle gewesen war.

Die Rechtsprechung dahingehend ist umfangreich und verlangt grundsätzlich für das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle das Herausragen des Steines über das allgemeine Straßenniveau von mindestens 2 cm.

Den dahingehenden Beweis boten wir durch umfangreiche Fotoaufnahmen vom Tag des Sturzes an. Gleichwohl wollte der Landrichter die sehr aussagekräftigen Fotos nicht ausreichend sein lassen. Für diesen Zweck boten wir Beweis durch ein fotoanalytisches Gutachten an, aus welchem die tatsächlich bestanden habenden Abstände beweisbar gewesen wären.

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Landrichter war der Klage von vornherein negativ gegenüber eingestellt

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Man merkte an der Verhandlungsführung des Richters jedoch, dass er der Klage aus irgendeinem Grund von vornherein negativ gegenüber eingestellt war. Man hatte das Gefühl, dass er nur nach Gründen suchte, weswegen die Klage abzuweisen wäre.

Abstrus war dahingehend die spätere richterliche Wertung einer Zeugenaussage (Polizistin), die aussagte, dass die Unfallstelle eine „Buckelpiste“ gewesen wäre, für die sie aufgrund zahlreicher Einkäufe „sensibilisiert“ sei und an der sie auch mit Einkaufswägen in der Vergangenheit bereits hängengeblieben sei.

Die dahingehenden Aussagen waren allesamt positiv für uns und belegten eigentlich das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Desweiteren hatten wir noch zwei weitere Zeugen, die für meine sich im Krankenhaus befindliche Mandantin das Fahrzeug am Unfallort abgeholt und dabei Fotos von der Unfallstelle gemacht hatten. Diese beiden Zeugen bezifferten den Höhenunterschied auf 3-4 cm.

Negativ war hinsichtlich der Zeugenaussage der Polizistin jedoch, dass diese auf Nachfrage des Gerichts, den Höhenunterschied auf lediglich „1-1,5cm“ schätzte. Dabei musste jedoch berücksichtigt werden, dass die Zeugin erst einige Tage vor ihrer Aussage die Unfallstelle noch einmal in Augenschein genommen hatte und dabei auch eigene Fotos gemacht hatte.

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Überlagerung der Erinnerung bei der Zeugin

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Nach Vorlage der Fotos in der Verhandlung war für mich jedoch klar, dass die Unfallstelle seitens des Supermarktes bearbeitet worden war und die Erinnerung der Zeugin durch die Ortsveränderung überlagert ist. Diese Überlagerung der Erinnerung wurde seitens des Gerichtes jedoch nicht so gesehen. Vielmehr wurde die umfangreiche Zeugenaussage in der späteren Urteilsbegründung auf die Bezifferung des Höhenunterschieds mit 1-1,5 cm reduziert. Die dahingehende Festlegung des Richters merkte man bereits während der Verhandlung, sodass ich bereits in der Verhandlung durch entsprechende zu Protokoll zunehmende Fragen meinerseits die Berufung vorbereitete.

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Das OLG Hamm folgte meiner Rechtsauffassung vollumfänglich

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Nach Einlegung der Berufung kam es dann auch sehr schnell zu einem neuen Termin am OLG. In der Berufung folgte das Gericht dann sowohl der Darstellung unseres Sachverhaltes, als auch der rechtlichen Beurteilung des Falles.

Insbesondere verneinte das OLG auch ein weit überwiegendes Mitverschulden meiner Mandantin an ihrem Sturz. Das LG hatte dahingehend in seinem Urteil noch ausgeführt, dass meine Mandantin sich durch das Halten einer Einkaufstüte und des Herausholens ihres Autoschlüssels in unmittelbarer Nähe zu ihrem Fahrzeug dermaßen selbst abgelenkt hätte, dass auch bei Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, das Mitverschulden meiner Mandantin auch dann einen Schadensersatz verhindert hätte.

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Das OLG sah die Sache dann weitaus realistischer und nahm nur ein Mitverschulden von 1/3 an. Meine Mandantin erhielt dann seitens des Gerichtes ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen, von dem sie erst einmal eine Kreuzfahrt auf der AIDA im Mittelmeer machen will. Ich erhielt als kleines Dankeschön eine Flasche Whisky, über die ich mich sehr freute.

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Manchmal kann man Rechtsgeschichte schreiben: Klage gegen die KfW auf Zahlung von Baukindergeld (26.11.2021) 

 

Manchmal kann man als Rechtsanwalt Rechtsgeschichte schreiben. Möglicherweise gelingt mir dies mit einer eingelegten Klage gegen die KfW-Bankengruppe, die ich vor dem LG Frankfurt eingereicht habe.

 

Mandant wurde Baukindergeld wegen zu hohen Einkommens versagt 

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In der Sache geht es darum, ob man einen Baukindergeldzuschuss beantragen kann, auch wenn man die formellen Voraussetzungen des Antrages zum Zeitpunkt der Antragsstellung (noch) nicht erfüllt hatte. 

 

In meinem Fall lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Anforderung des zulässigen Maximaleinkommens nicht vor. Dieses muss anhand der beiden letzten Einkommensteuerbescheide nachgewiesen werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren gegen den selbständigen Architekten jedoch von seinen Erklärungen abweichende Steuerbescheide ergangen, da eine Betriebsprüfung Mehrergebnisse hinzugerechnet hatte, die seinen Gewinn und sein zvE erhöhten, sodass er das Maximaleinkommen überschritt. Die Folge daraus war, dass das Maximaleinkommen überschritten war und die formellen Voraussetzungen des Antrages somit nicht erfüllt waren.

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Gegen die Hinzurechnungen der Betriebsprüfung hatte der Steuerberater des Mandanten jedoch Einspruch eingelegt, da seines Erachtens nach die Hinzurechnungen rechtswidrig gewesen waren. Zudem stellte er dem Mandanten eine Erklärung aus, in der der Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Rechtswidrigkeit erläutert waren. Diese Erklärung des Steuerberaters war dem Antrag an die KfW beigefügt gewesen.

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Gleichwohl versagte die KfW in der Folge die Gewährung des Zuschusses, dessen Beantragung auch nur einmal erfolgen kann und dessen letztmalige Stellung spätestens ein halbes Jahr nach Bezug des Wohnobjektes vollzogen worden sein muss.

Sofern die Steuerbescheide nicht mehr geändert würden, wäre die Versagung des Baukindergeldes in der Sache richtig. Problematisch wird die Angelegenheit jedoch, wenn die Steuerbescheide später noch im Sinne des Mandanten geändert würden, weil das Finanzamt rechtswidrig hinzuschätzte. Auch in diesem Fall würde das Baukindergeld nach Ansicht der KfW versagt, da die Voraussetzungen allesamt bei Antragstellung vorliegen müssen. Somit ergibt sich die absurde Lage, dass ein rechtwidriger Steuerbescheid darüber entscheidet, ob ein Baukindergeldzuschuss gewährt wird.

 

LG Frankfurt wird über die Besonderheiten des Verwaltungsprivatrechts in sog. Subventionsabwicklungsverhältnissen entscheiden müssen

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Daß das o.g. Ergebnis ungerecht ist, liegt auf der Hand. Ob es unrechtmäßig ist, wird dagegen das Landgericht Frankfurt jetzt entscheiden müssen. Meine Recherchen dazu ergaben, dass ein solcher Fall wohl noch nie vor Gericht entschieden wurde, sodass ich tatsächlich Rechtsgeschichte schreiben kann, die zudem eine Vielzahl von Menschen potentiell betreffen könnte.

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Inhaltlich wird sich das Landgericht mit der Prüfung des überaus seltenen Rechtsgebiet des Verwaltungsprivatrechtes auseinandersetzen müssen. Letzteres liegt immer dann vor, wenn der Staat sich zur Bedienung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Im hier vorliegenden Fall ist dies die privatrechtlich organisierte Bank KfW, die mit jedem der von ihr erfolgreich beschiedenen Antragstellern einen normalen privatrechtlichen Vertrag in Form eines Subventionsabwicklungsverhältnisses abschließt. Dies ist anders als beim direkten Handeln einer Behörde, bei der ein Zuschuss nicht durch Vertrag, sondern durch einen Verwaltungsakt gewährt wird.

Grundsätzlich gelten im Verwaltungsprivatrecht die gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen zivilrechtlichen Vertrag. Im Verwaltungsprivatrecht sind aber an den Inhalt und an das Zustandekommen eines Vertrages Einschränkungen geknüpft. Anderenfalls könnte der Staat sich privatrechtlicher Verträge und Organisationsformen bedienen, um die strengeren verwaltungsrechtlichen Anforderungen seines Handelns -die durch die Verwaltungsgerichte vollumfänglich überprüfbar sind- zu unterlaufen, um eine „Flucht ins Privatrecht“ zu begehen.

Ich bin gespannt, wie die Sache ausgehen wird.

 

Heute vor dem Schöffengericht: Steuerhinterziehung- Kein Kavaliersdelikt (1.04.2021) 

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Heute ging es am Amtsgericht Dortmund für meinen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren um die Wurst.

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Steuerschaden von 350.000 € stand zur Anklage

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Mein Mandant hatte als selbständiger IT-Consultant und Programmierer für insgesamt 7 Jahre keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben gehabt. Hintergrund dessen war, dass er sich für die Buchführung und Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten seiner Ex-Freundin bedient hatte, die einen kaufmännischen beruflichen Hintergrund hatte und im fraglichen Zeitraum diverse zertifizierte Kurse für Buchführung und Steuern belegt hatte.

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Mandant als Computerfreak vernachlässigte den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit

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Mein Mandant war ein Computerfreak und Workaholic, der 15-Stundetage hatte und diese bei Kundenprojekten in ganz Deutschland verbrachte. In dieser Zeit war die Ex-Freundin von seiner Wohnung aus Sekretärin, Buchhalterin und Steuerberaterin in einer Person.

Mein Mandant leidet seit Jahren an Depressionen. Der Arbeitsdruck seiner Branche, die Krankheit sowie die zwischen den beiden vereinbarte Arbeitsteilung sorgte dafür, dass mein Mandant seiner Ex-Freundin komplett vertraute und ihr z.B. auch eine Kontovollmacht erteilte. Da der kaufmännische Teil seines Betriebes ihn aufgrund der Depression jedoch enorm stresste/triggerte, verließ er sich dahingehend vollkommen auf die Ex-Freundin. Dabei muss man sagen, dass auch eine Delegation von Aufgaben an sog. sachkundige Hilfspersonen weiterhin zur Kontrolle dieser verpflichtet.

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Staatsanwalt fordert 2,5 Jahre ohne Bewährung

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In der Ersterörterung erklärte der Staatsanwalt dann, dass er angesichts der Höhe des Steuerschadens keinen Raum für eine Bewährung sah und ihm 2,5 Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung vorschwebten. Mir schwebte dagegen eine Einstellung gegen eine hohe Geldauflage vor.

So ging es in die Beweisaufnahme. Vernommen wurde ein USt-Sonderprüfer, sowie die besagte Ex-Freundin.

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Nach der Zeugenbefragung war ich dann leicht erstaunt, dass sich die Meinung des Staatsanwalts überhaupt nicht geändert hätte. Vielmehr ging er weiterhin von vorsätzlicher Steuerhinterziehung aus, während wir allenfalls leichtfertige Steuerverkürzung annahmen. Die Zeugin hatte unsere Darstellung der Arbeitsteilung weitestgehend zugegeben. Lediglich die von ihr nicht erarbeiteten Steuererklärungen gab sie nicht zu, sondern belastete dahingehend meinen Mandanten. Die Belastungstendenzen ihrerseits waren jedoch unseres Erachtens nach evident.

Nicht wirklich wegzudiskutieren war die Verletzung der Kontrollpflichten durch meinen Mandanten. Jedoch waren wir der Meinung, dass wir überzeugend dargestellt hatten, dass mein Mandant aufgrund seiner psychischen Krankheit diese nur bedingt hatte ausfüllen können. Aus reinem Selbstschutz versuchte er dem kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit soweit es ging auszuweichen. Letzterer triggert bei ihm nämlich depressive Schübe.

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Mandant war in der Beratungspause am Ende

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Dann ging es in die Pause und das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Mein Mandant und seine Eltern waren mit den Nerven am Ende. Mein Mandant sprach bereits davon, dass er die Nacht bei seinen Eltern würde verbringen wollen, da er sich ansonsten etwas antun könnte. Ich beruhigte ihn so gut es ging, aber im ersten Moment war ich auch erstmal baff.

Der Staatsanwalt hatte auch weiterhin für einen Ersttäter ohne Vortrafen 2,5 Jahre ohne Bewährung gefordert. Das Urteil waren dann 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung.

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Wir brauchen Bass, Bass...

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Ich selbst bin noch nicht sicher, ob ich dieses Urteil als Erfolg einordnen kann. Ich werde darüber jetzt erstmal eine Nacht schlafen und heute Abend sehr basslastigen Hip-Hop hören. Morgen oder Übermorgen werde ich dann entscheiden, ob ich meinem Mandanten die Einlegung von Rechtsmitteln anrate.

 

 

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Interview mit Expertiserocks, dem führenden Onlinemagazin für Dropshipping (26.03.2020) 

 

https://www.marketing-boerse.de/news/details/1902-expertiserocks-erreicht-die-millionen-marke-auf-youtube/152885

 


1. Lieber Herr Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, welche Mandate sind bei Ihnen typisch? Können sich Dropshipping-Unternehmer bei Ihnen Hilfe einholen?

 

Typische Mandate sind kleinere Gewerbetreibende, die sich mit Dropshipping-Shops selbständig gemacht haben oder dies als Nebengewerbe betreiben. Ich bin immer wieder erstaunt mit welchen Geschäftsideen man sein Geld verdienen kann. 


2. Sie haben eine erstaunliche Expertise im Bereich Dropshipping/ Streckenversand, wie kam es dazu?

 

Umsatzsteuer war mein Lieblingsfach an der Fachhochschule für Finanzen. Später war ich dann auch in der Umsatzsteuerabteilung bei KPMG tätig. Mit Dropshipping im Speziellen beschäftigte ich mich seit ich dahingehend Anfragen von Mandanten erhielt.

 


3. Welche rechtlichen Besonderheiten oder Fallstricke sehen Sie bei Dropshipping innerhalb Europas?

 

Fallstricke liegen in der falschen Handhabung der USt. Insbesondere glauben viele Dropshipper bei Lieferungen ins Ausland, dass es sich dabei um steuerfreie ig Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen handeln würde.

Mittlerweile haben die Finanzämter aber bessere Zugangsmöglichkeiten auf die bei den großen Plattformen wie Ebay, Amazon oder Alibaba getätigten Umsätze, die lange Zeit unerkannt blieben. Prüft die BP oder USt-Sonderprüfung dann irgendwann den Dropshipper kommt es meist zu erheblichen Nachzahlungen. Dabei geht das FA im Zweifel profiskalisch von einer Steuerpflicht in DE aus, gegen die sich viele Dropshipper BP nicht wehren.

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4. Welche rechtlichen Besonderheiten sehen Sie speziell mit Drittländern wie China?

 

Siehe unter 13ff


5. Gibt es einen Unterschied zwischen einem Reihengeschäft und einem Dreiecksgeschäft? Und was greift speziell bei Dropshipping? Gibt es hierfür einen speziellen Paragrafen?

 

Ein Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG setzt voraus, dass 3 verschiedene in der EU ansässige Unternehmer an einem Reihengeschäft beteiligt sind und alle drei USt-IDs aus anderen Ländern verwenden. Bei Dropshippern ist der Endkunde in der Regel jedoch eine Privatperson, sodass das Dreiecksgeschäft bereits tatbestandlich nicht zur Anwendung kommen kann.

 

 

6. Besteht eine Inventurpflicht bei Dropshipping-Händlern?

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Grundsätzlich gilt für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Inventurpflicht. Da aber selbst bilanzierungspflichtige Dropshipper in der Regel keine eigenen Lager unterhalten und die Ware direkt vom Hersteller „on demand“ an den Endkunden geliefert wird, scheint mir das eher ein theoretisches Problem.

 

7. Gibt es einen Unterschied, ob der Verkäufer eine Umsatzsteuer-ID im Heimatland hat oder nicht? Unsere Kunden / Mandate haben zu 95% mit Endkunden zu tun, z.B. Besteller bei Amazon. In diesem Kontext die folgenden Fragen: 


a. Ein deutscher Verkäufer bestellt bei einem deutschen Lieferanten. Der Lieferant liefert das Paket direkt an den deutschen Kunden. Wer zahlt die Umsatzsteuer? (gegebenenfalls bitte 2 Antworten, für den Fall, dass es einen Unterschied macht, ob eine Umsatzsteuernummer vorliegt)

 

In diesem Fall liegt zwar ein Reihengeschäft vor, jedoch sind beide Orte der Lieferung in DE. Sowohl der Lieferant, als auch der deutsche Zwischenhändler müssen in ihren Rechnungen die deutsche USt ausweisen und abführen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn einer der beteiligten Kleinunternehmer ist. Dieser darf keine USt ausweisen und im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen.

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b. Ein deutscher Verkäufer bestellt bei einem deutschen Lieferanten. Der Lieferant liefert das Paket direkt an den spanischen Kunden. Wer zahlt die Umsatzsteuer? (gegebenenfalls bitte 2 Antworten, für den Fall, dass es einen Unterschied macht, ob eine Umsatzsteuernummer vorliegt)

 

In diesem Fall hat der deutsche Lieferant als Versender im Reihengeschäft nach § 3 VIa UstG die sog. bewegte Lieferung und die zweite Lieferung des deutschen Verkäufers an den Endkunden ist die sog. nachfolgend unbewegte Lieferung. Die erste Lieferung ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da nur die bewegte Lieferung im Reihengeschäft eine ig Lieferung sein kann.

 

Der Ort der zweiten Lieferung ist gemäß § 3 VII Nr.2 UStG (nachfolgend unbewegt) der Ort, wo die Lieferung endet. Dies wäre in diesem Fall beim Endkunden in Spanien, sodass sich der deutsche Zwischenhändler in Spanien umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort Voranmeldungen abzugeben hätte.  Desweiteren hätte der Zwischenhändler als Empfänger der igL auch einen ig Erwerb in Spanien gemäß § 3d UstG anzumelden.

 

 

c. Ein deutscher Verkäufer bestellt bei einem spanischen Lieferanten. Der Lieferant liefert das Paket direkt an den italienischen Kunden. Wer zahlt die Umsatzsteuer? (gegebenenfalls bitte 2 Antworten, für den Fall, dass es einen Unterschied macht, ob eine Umsatzsteuernummer vorliegt)

 

Die Antwort wäre die gleich wie in Frage 9. Nur wäre der Ort der zweiten Lieferung Italien statt Spanien.

 

d. Wenn der Kunde keine Privatperson wäre, würde sich dann steuerlich etwas in den Fragen / Fällen 4-6 verändern?


 

In diesem Fall könnten bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen die Besonderheiten des ig Dreiecksgeschäft gemäß § 25b UstG greifen. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass alle drei Unternehmer eine unterschiedliche USt-Id besitzen und verwenden.

 

8. Gibt es Besonderheiten für Kleinunternehmer §19 im Bereich Dropshipping ?


 

In den Fällen, wo nach dem oben Gesagten der Zwischenhändler/Dropshipper grundsätzlich einen ig Erwerb in einem anderen EU-Land bewirken würde, gilt für ihn, sofern er die Erwerbsschwelle des § 1a III Nr. 2 UstG in Höhe von 12.500 € nicht überschreitet, die Erleichterung, dass er keinen ig Erwerb im EU-Ausland (bei Frage 9 z.B. Spanien) anzumelden hätte. Bei Nichtüberschreitung der Erwerbsschwelle wäre jedoch auch die an ihn erfolgte bewegte Lieferung keine steuerfreie ig Lieferung mehr.

 


Wie verhält sich das bei Drittländern, wie z.B. der Schweiz?  Zölle? Umsatzsteuer? Also z.B., wenn ein deutscher Verkäufer beim spanischen Lieferanten bestellt und dieser direkt an den Schweizer Kunden liefert.

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Die Bestimmung des Orts der Lieferung erfolgt nach denselben Regeln. In dem o.g. Fall wäre der Ort der zweiten Lieferung in der Schweiz. Die erste Lieferung wäre zwar keine ig Lieferung, aber als Ausfuhrlieferung ebenso steuerfrei.

 

 

9. Welche rechtlichen Besonderheiten sehen Sie speziell mit Drittländern wie China? Also wenn ein deutscher Verkäufer bei einem chinesischen Lieferanten bestellt und dieser direkt den Kunden in Deutschland beliefert. 

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Rechtlich gibt es auch dahingehend wie bei der Schweiz keine Besonderheiten. Es gelten die Regeln des Reihengeschäfts und die Ortbestimmung nach der bewegten bzw. unbewegten Lieferung. Die Lieferung des Chinesen ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und die zweite nachfolgend unbewegte Lieferung ist im Bestimmungsland steuerbar und steuerpflichtig. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zu einer Ortsverlagerung nach § 3 VIII UstG bei der Lieferung des Chinesen käme. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn der Chinese Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wäre. Letzteres ist mir in der Praxis jedoch noch nie untergekommen.

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10. Zum Abschluss: Wie und wo kann man Sie am besten erreichen?


 

Man erreicht mich über meine Website www.ra-fcb.de oder telefonisch unter 0231-95088861.

 

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Aktuelle Fragen zu Kündigungen und Lohnansprüchen in Zeiten der Corona-Krise (19.03.2020)

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1. Lohnanspruch bei Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung?

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Muss ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schließen, weil sich beispielsweise Mitarbeiter infiziert haben, ist der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) auch weiterhin zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Die erfolgte Schließung gehört zu seinem Betriebsrisiko und kann nicht dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden.

Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich in diesen Fällen daher- neben der Verringerung des Ansteckungsrisikos- seine Arbeitnehmer Tätigkeiten im Home-Office zu erledigen zu lassen.

 

2. Rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung wegen fehlender Aufträge? 

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Derzeit erhalte ich vereinzelt sorgenvolle Anrufe von Mandanten, denen aufgrund von Corona gekündigt worden ist. Die Arbeitgeber berufen sich dabei auf ein vermeintlich bestehendes Sonderkündigungsrecht.

Hintergrund dieser Kündigungen wird in den allermeisten Fällen nicht die Boshaftigkeit der Arbeitgeber sein. Vielmehr sind für viele Betriebe Aufträge, Einnahmen und Lieferketten zusammengebrochen, sodass die Liquidität und die Existenz dieser Unternehmen ernsthaft in Gefahr ist. Insbesondere Gastronomen und Ladenbesitzern steht das Wasser bis zum Hals.

Gleichwohl gilt auch in diesen Fällen das Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Schwankungen der betrieblichen Auslastung gehören grundsätzlich zum Unternehmerrisiko. Ein Sonderkündigungsrecht besteht seitens der Arbeitgeber daher nicht.

Vielmehr muss ein Arbeitgeber auch in diesem Fall nachweisen, dass eine beispielsweise betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines dauerhaften Fortfalls des Beschäftigungsbedürfnisses rechtmäßig war und insbesondere die Sozialauswahl dabei auch eingehalten wurde. Gegen ausgesprochene Kündigungen sollte daher mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden.

Sollte der Betrieb allerdings langfristig in ernsthafte Schwierigkeiten geraten und damit eine Insolvenz drohen, könnten mögliche eingeklagte Lohnansprüche und Abfindungen später wertlos sein. Denn geht das Unternehmen tatsächlich insolvent, würde der Arbeitnehmer ebenso wie andere Gläubiger des Unternehmens nur mit der ungefähr bei 3-4% liegenden Insolvenzquote rechnen können.

Eine möglicher Rettungsweg für die Unternehmen ist daher die Beantragung von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit. Gegebenenfalls bedarf es dazu aber der Zustimmung seitens des Arbeitnehmers.

 

3. Kündigung bei notwendiger Eigenbetreuung eines Kindes? 

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Derzeit werden aufgrund der Ansteckungsgefahr Kindergärten und KITAs  geschlossen. Für Eltern besteht daher die Frage nach der Betreuung der Kinder und die Vereinbarkeit mit dem Arbeitsleben.

Dahin gilt, dass das Fernbleiben von der Arbeit grundsätzlich ein fristloser Kündigungsgrund ist. Liegt jedoch ein Fall der notwendigen Eigenbetreuung vor, so darf der zuhause bleibende Elternteil gemäß § 275 III BGB (persönliche Unmöglichkeit) die Leistung jedoch verweigern und muss nicht auf der Arbeit erscheinen. Ggfs. gibt es aber im Einzelfall eine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers. Dies kann zum Beispiel eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice nach sich ziehen.

Bezüglich der Fragen hinsichtlich der Lohnfortzahlung in diesen Fällen verweise ich auf Punkt 4..

 

4. Lohnanspruch bei notwendiger Eigenbetreuung des Kindes?

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a) Einfach ist dahingehend der Fall, dass das Kind tatsächlich infiziert wurde. In diesem Fall greift die sog. Kindkrankschreibung. Ein Elternteil kann in diesem Fall ebenfalls zuhause bleiben und erhält für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Bezugszeit auf 20 Arbeitstage.

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b) Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn das Kind nicht unmittelbar selbst erkrankt ist, die Betreuung jedoch trotzdem nicht auf anderem Wege organisiert werden kann. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Kontakt zu den Großeltern unbedingt vermieden werden soll.

In diesem Fall der notwendigen Kindereigenbetreuung greift § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung). Der Arbeitnehmer verliert bei kurzfristigen nicht aus seiner Sphäre herrührenden Gründen nicht den Lohnanspruch.

Dier Fortzahlungsanspruch besteht jedoch nur für einen recht kurze Zeit. Seitens der Regierung ist dahingehend die Faustformel von 1 Woche Lohnfortzahlung den Unternehmen an die Hand gegeben worden. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine rechtsunverbindliche Empfehlung, aus der keine Ansprüche bei Weigerung geltend gemacht werden können. Sollte es dagegen zu einem mehrere Wochen dauernden Shutdown kommen, besteht in den Fällen der notwendigen Eigenbetreuung kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die wirtschaftliche Belastung durch die Betreuung wäre alleine durch die Eltern zu tragen.

Desweiteren ist auch zu beachten, dass viele Arbeitsverträge den § 616 BGB abbedungen haben. In diesem Fall gibt es keine Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung.

 

5. Kündigung bei Fernbleiben aus Angst vor Ansteckung?

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Meines Erachtens nach müsste auch in diesem Fall die Anwendung von § 275 III BGB gelten. Der Arbeitnehmer könnte dementsprechend aus ihm unzumutbaren Gründen zuhause bleiben, erhält im Gegenzug aber auch keinen Lohn. Ob dies die Gerichte später aber genauso sehen, wird sich zeigen.

 

Falk-Christian Barzik

Rechtsanwalt/Dipl.-Finanzwirt (FH) 

 

 

 

 

 

Operation Pike“ – Oder wie der 2. Weltkrieg auch ganz anders hätte verlaufen können (16.10.2019) 

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Eines der am wenigsten bekannten Kapitel des 2. Weltkrieges und eines der interessantesten Was-wäre-wenn-Szenarios der Geschichte ist „Operation Pike“. Dies waren die geheimen Angriffspläne der Briten und Franzosen auf die Sowjetunion im Sommer 1940, also knapp ein Jahr vor dem späteren „Unternehmen Barbarossa“.

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Aufgrund des Hitler-Stalin-Paktes hatten die Sowjetunion und das Deutsche Reich ihre ideologische Feindschaft vorübergehend auf Eis gelegt und ihre Interessensphären in Ost- und Südosteuropa abgegrenzt.

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Hitler-Stalinpakt überließ Osteuropa den Sowjets

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Für die Gewährung freier Hand gegen Polen verzichtete Hitler auf den Schutz der kleineren neutralen Staaten Lettland, Estland, Finnland, Litauen und Bessarabiens (damals Teil Rumäniens) gegenüber der Sowjetunion. Diese Staaten wurden von der Sowjetunion im Laufe des folgenden Jahres nach und nach annektiert. Zudem gab es Handelsabkommen, nach denen Deutschland Technik an die SU lieferte und dafür im Gegenzug mit kriegswichtigen strategischen Rohstoffen beliefert wurde. Insbesondere die sowjetischen Ölfelder von Baku (Aserbaidschan) und Maikop (Tscherkessien) lieferten dem Reich dabei die Rohstoffe, mit deren Hilfe die Blitzkriege der Jahre 1939-1941 überhaupt möglich wurden.

Wie Bogdan Musial in seinem Buch „Kampfplatz Deutschland- Stalins Kriegspläne gegen den Westen“ überzeugend darlegte, ging es Stalin bei Hitlers Unterstützung um das gegenseitige Ausbluten von Westalliierten und Deutschland, an dessen Ende Stalin lachender Dritter gewesen wäre. Die Weltrevolution hätte wie von Lenin und Trotzki angedacht im zweiten Versuch – der erste Versuch scheiterte 1920 durch die Niederlage der Roten Armee vor den Toren Warschaus („Wunder an der Weichsel“) doch noch in den Rest Europas getragen werden können.

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Westalliierten zogen 200.000 Mann für den Angriff auf den Kaukasus zusammen

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Um Deutschland von der sowjetischen Rohstoffabfuhr jedoch abzuschneiden und die drohende latente Gefahr der Sowjetunion für Europa zu mildern, planten die Westalliierten daher ab Winter 1939 die Bombardierung der kaukasischen Ölfelder und mittelfristig die Besetzung des Kaukasus` mit Landtruppen ggfs. unter Mithilfe der Türkei. Dies sollte zu einem Kollaps der sowjetischen Wirtschaft führen, der der Sowjetunion jegliche zukünftige Angriffspläne und die Unterstützung Deutschlands unmöglich machen sollte.

Zu diesem Zweck zogen die Westalliierten im Laufe der nächsten Monate – während des sog. Sitzkrieges im Westen- 200.000 Mann in Syrien und im Iran zusammen, die zu diesem Zeitpunkt durch Franzosen bzw. Briten besetzt waren.
Begleitet werden sollte die Operation dabei durch einen zeitgleichen Angriff auf das neutrale Norwegen (Operation Winfried/Plan R4). Eigentliches Endziel von Plan R4 war dabei die Besetzung des schwedischen Eisenerzgebietes um Kiruna, welches ebenfalls für die deutsche Kriegsführung überlebensnotwendig war.

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Nur der deutsche Sieg im Westen verhinderte Umsetzung der Pläne

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Geplanter Angriffsbeginn im Kaukasus war der Juni/Juli 1940. Zur Ausführung der Operationen kam es letztlich nur deswegen nicht, weil am 10.5. der deutsche Angriff im Westen begann („Fall Gelb“), der zum Erstaunen der Welt nach nur 6 Wochen zu einem nicht für möglich gehaltenen deutschen Sieg über die überlegenen französischen und britischen Truppen führte.
Die alliierte Niederlage im Westen führte im Folgenden dazu, dass die bereits im Rahmen des Plans R4 im April 1940 in Norwegen bei Narvik angelandeten alliierten Truppen wieder aus Norwegen abgezogen werden mussten. Damit wurde auch Operation Pike und dem Angriff auf den Kaukasus die strategische Grundlage entzogen.

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Unterschätzung der Sowjets durch Westalliierte und Hitler

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Letztlich verhinderte jedoch ironischerweise Hitlers Sieg im Westen gegen Frankreich seinen Gesamtsieg im Weltkrieg. Denn hätte Hitler nur 2 Monate mit dem Angriff im Westen gewartet und hätten die Alliierten tatsächlich dann wie beabsichtigt im Juni 1940 der Sowjetunion den Krieg erklärt, so wäre Hitler und nicht Stalin der lachende Dritte gewesen.
Auffällig ist dabei, dass die Alliierten ebenso wie Hitler und das OKW die Kampfkraft und Rüstung der Roten Armee vollkommen unterschätzten. Diese Fehleinschätzung basierte im Wesentlichen auf den schwachen militärischen Leistungen der Sowjetunion bzw. Russlands im Ersten Weltkrieg, im sowjetisch-polnischen Krieg 1919-1921, im Winterkrieg mit Finnland 1939/1940, sowie auf der vollkommenen Ahnungslosigkeit über die gigantischen Ausmaße der geheimen und für westliche Nachrichtendienste in ihrem Ausmaß nicht annährend erkannten sowjetischen Rüstung zwischen den Kriegen. So verfügte die Sowjetunion 1939 über mehr Kampfpanzer und -flugzeuge als der Rest Europas zusammengenommen, die zudem auch von teils besserer Qualität waren.

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Nach dem Sieg im Westen stellten die Deutschen im Juli 1940 erbeutete französische Geheimdokumente über die alliierten Angriffspläne der Weltöffentlichkeit und insbesondere den Sowjets vor. Stalins Mißtrauen gegenüber den Westalliierten blieb bis zum Ende des Krieges und sorgte auch dafür, dass Stalin bis 1943 in geheimen Sondierungen zu einem Separatfrieden mit Deutschland auf der Basis des status quo ante bereit war. Letztlich kam es aber nie zu einem Separatfrieden und die Geschichte nahm ihren Lauf.

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Wenn die Krankenkasse zweimal klingelt- Was tun, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abführte? (4.10.2019) 

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Diese Woche konnte ich erfolgreich einen Streitfall mit der Krankenkasse eines Mandanten beenden. Der Mandant war zu mir gekommen, nachdem ihn die Krankenkasse über drei Jahre lang mit Zahlungsaufforderungen bombardiert hatte. Auf die Schreiben der Krankenkasse hatte mein Mandant dabei lange Zeit nicht reagiert. Zuletzt betrugen die Forderungen der KK gegenüber meinem Mandanten über 40.000 €. Dabei handelte es sich um angeblich im Laufe der Jahre aufgelaufene Krankenkassenbeiträge. Doch wie konnte mein Mandant Krankenkassenbeiträge schulden, wenn er doch noch Arbeitnehmer war?

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Nach Einlegung eines Widerspruches gegen den zugrundeliegenden Bescheid stellte sich heraus, dass der nach Meinung der Krankenkasse bestehende Rechtsgrund in dem Bestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung bestünde. Letztere kommt grundsätzlich automatisch zustande, wenn ein Arbeitnehmer -z.B. wegen Kündigung- aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausscheidet. Nur bei fristgemäßem Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses rutscht er nicht automatisch in die Anschlussversicherung.

Arbeitgeber hatte Mandanten einfach sozialversicherungstechnisch abgemeldet

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Nach Zusendung und Sichtung der Unterlagen der Krankenkasse stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber meines Mandanten diesen bereits in 6/2015 sozialversicherungstechnisch abgemeldet hatte. Seit diesem Zeitpunkt hatte mein Mandant auch keine Gehaltsabrechnung mehr erhalten. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden ebenfalls nicht mehr seit diesem Zeitpunkt durch den Arbeitgeber abgeführt. Die Nichtabführung von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen stellt dabei sogar eine Straftat nach § 266a StGB dar.

In einem ersten Schritt versuchten wir der Krankenkasse nunmehr darzulegen, dass das Arbeitsverhältnis meines Mandanten nicht beendet worden war, sondern dass dieser durchgehend seit 1999 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Leider reichten die dahingehenden Belege der Krankenkasse unverständlicherweise nicht aus.

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Nach dem Widerspruch war in einem zweiten Schritt Klage vor dem Arbeitsgericht notwendig

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Wir mussten daher auf anderem Wege noch zu unserem Recht kommen. In einem zweiten Schritt legten wir deswegen Klage vor dem Arbeitsgericht ein. Unsere Klage zielte darauf ab, dass im Rahmen einer Leistungsklage inzident festgestellt würde, dass mein Mandant Arbeitnehmer des besagten Arbeitgebers war. Da die Gegenseite auch nicht zum Prozess erschien, erhielten wir das gewünschte Urteil in Form eines Versäumnisurteils.

Nach Weiterreichung dieses Urteils an die Krankenkasse änderte diese ihre Zahlungsbescheide ab. Die obligatorische Anschlussversicherung wurde für meinen Mandanten rückabgewickelt. Die Forderungen gegen meinen Mandanten bestehen dabei nicht mehr. Bezüglich des sich angehäuften Krankenkassenbeitrages muss sich die Krankenkasse nunmehr ausschließlich an den Arbeitgeber wenden. Eine Haftung des Arbeitnehmers für nicht gezahlte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ist – anders als bei der Lohnsteuer- ausgeschlossen.

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Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge ist sicheres Indiz für nahende Insolvenz des Arbeitgebers

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Bei dem Arbeitgeber wird die Krankenkasse jedoch aller Voraussicht nach nichts mehr holen können. Denn erfahrungsgemäß ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein sicheres Zeichen dafür, dass eine Firma nicht mehr solvent ist. Denn aufgrund der Strafbarkeit nach § 266a StGB und der persönlichen Haftung für diese Beiträge bei unterlassener Abführung versuchen Firmeninhaber und Geschäftsführer gerade diese Beiträge solange wie möglich und priorisiert gegenüber anderen Verbindlichkeiten abzuführen. Kann jemand auch diese Beiträge nicht mehr abführen, ist die Firma in der Regel nicht mehr zu retten.

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Auf den Hund gekommen- Schöner Erfolg vor dem Finanzgericht Münster mit einem tierischen Mandanten (20.09.2019)

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Zusammen mit meiner Mandantin und ihrem Assistenzhund „Miro“ können wir uns über einen schönen Erfolg vor dem FG Münster freuen. In der Sache ging es um die steuerliche Nichtanerkennung von Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten für Miro seitens des Finanzamtes.

Meine Mandantin war aufgrund einer nach einer Vergewaltigung bestehende posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf diesen Hund angewiesen. Als spezieller Assistenzhund war dieser dazu ausgebildet, auf bei meiner Mandantin durch soziale Interaktion auftretende Stressphasen zu reagieren und in diesen den körperlichen Kontakt zu ihr zu suchen. Dadurch wurde sie beruhigt. Ggfs. blockte der Hund Dritte auch ab und bildete zum Schutz meiner Mandantin eine physische Barriere.

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Bei ihrer Therapie hatte ihr dieser Hund sehr geholfen und mehr oder minder überhaupt dazu geführt, dass sie – wenn auch eingeschränkt- wieder am Alltagsleben teilhaben konnte. Gleichwohl ist sie bis heute arbeitsunfähig.

Die steuerliche Absetzbarkeit der o.g. Kosten stand dagegen auf einem anderen Blatt. Nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens mussten wir daher Klage gegen den ESt-Bescheid 2016 vor dem FG Münster erheben. Miro hatte dabei eine Sondergenehmigung für seinen Auftritt bei Gericht bekommen.

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Im Rahmen der Verhandlung und im Anschluss daran gelang es uns dann aber das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich bei Miro um eine steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG handelte und dass auch die besonderen formellen Voraussetzungen in seinem Falle erfüllt wären.
Das FA änderte daraufhin den ESt-Bescheid 2016 in unserem Sinne und veranlagte auch die ruhend gestellten ESt-Bescheide 2017 und 2018 im Anschluss in unserem Sinne. Meine Mandantin war überglücklich, da sie nicht nur einige tausend Euro Steuerersparnis erlangte, sondern auch das für sie sehr stressige Verfahren erfolgreich beenden konnte.

 

 

Vorsicht bei der Kontenleihe (13.09.2019)

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In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Mandanten das Konto eines Dritten, -zB des Ehegatten- nutzen (sog. Kontenleihe). Oftmals ist den Beteiligten dabei nicht bekannt, welche enormen Risiken damit verbunden sind.

Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen nämlich häufig den Kontoinhaber durch Duldungsbescheid in Anspruch. Dieser stützt sich auf §§ 3, 4 AnfG, der jedoch eine positive Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Dritten durch den Kontoleihenden voraussetzt.
Letztere wird von den Finanzämtern jedoch nahezu immer angenommen. In einem von mir aktuell betreuten Fall wurde gegen eine 84jährige ein Duldungsbescheid in Höhe von 238.449 € erlassen, weil diese tüttelige Rentnerin für ihren Sohn ein Konto eröffnet hatte.


Das aktuelle Urteil des FG Münster vom 18.6.2019 (2 K 1290/18 AO) bietet für diese Fälle hilfreiche Verteidigungsansätze. Im dort entschiedenen Fall wurde die klagende Ehefrau wegen Steuerschulden ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte diesem gestattet, ein auf ihren Namen geführtes Konto zu nutzen. Der Lebensgefährte gab die Kontoverbindung auf Rechnungen seiner Firma an, so dass die Erlöse aus seiner Tätigkeit auf das Konto eingezahlt werden konnten.

Das FG Münster stellte nunmehr klar, dass allein die Kenntnis der Klägerin von der beruflichen Tätigkeit des Lebensgefährten sowie der gemeinsamen Kontonutzung nicht für eine Bejahung der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Dritten auf Seiten des Kontoleihenden ausreicht.

Auch der Umstand, dass die Klägerin wusste, dass Dritte wegen der beruflichen Tätigkeit des Lebensgefährten auf das Konto einzahlten, reiche nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Kenntnis der konkreten finanziellen Situation – zumindest Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit- des Dritten im maßgeblichen Zeitraum.
Vorliegend habe die – kaufmännisch nicht vorgebildete – Klägerin "aus Naivität, Unkenntnis und Arbeitsüberlastung (…) die Nutzung ihres Kontos gestattet (…), ohne dabei den Schluss zu ziehen, dass der Zeuge (ihr Lebensgefährte) mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte." Darüber hinaus könne der Klägerin auch nicht über § 166 II BGB der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihres Lebensgefährten zugerechnet werden.

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Das FG bejahte allerdings die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 4 AnfG. Eine Duldungspflicht des Kontoinhabers kommt dabei jedoch nur insoweit in Betracht, als dieser durch die Leistungen noch bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn die eingezahlten Beträge noch auf dem Konto vorhanden oder in seiner Vermögenssphäre verblieben sind.

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Praxishinweis: Das Urteil des FG Münster zeigt deutlich die Gefahren einer Kontoleihe auf. In der Praxis ist hiervon abzuraten. Für bestehende Konstellationen bietet das Urteil jedoch Verteidigungsmöglichkeiten, um einer – von der Finanzverwaltung vorschnell bejahten – Anfechtung entgegenzutreten.

 

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Von 911ern und hanseatischen Kaufleuten (22.01.2019)

 

Vor kurzem konnte ich einen Fall beenden, der mich seit den Anfängen meiner Kanzlei begleitete.

Ein Mandant, der ein Messebauunternehmen leitet, war ursprünglich zu mir gekommen, weil er seinen GesellschaftsV, einen TreuhandV und einen KonzerumlageV hatte prüfen lassen wollen. Hintergrund der Prüfung war, dass mein Mandant sich auf Geschäfte mit einem Kaufmann aus Hamburg eingelassen und dahingehend regelrechte Knebelverträge mit dessen Holding abgeschlossen hatte. Sein damaliger Anwalt hatte gegen diese Verträge keine Bedenken gehabt. Dieses wurde ihm nunmehr zum Verhängnis.

 

Knebelverträge erdrückten meinen Mandanten finanziell

 

Gegenstand und Problem der Verträge war im Wesentlichen, dass der hanseatische Kaufmann Mitgesellschafter der GmbH meines Mandanten geworden war. Die Anteile (50%) wurden dabei treuhänderisch durch meinen Mandanten gehalten. Desweiteren war dieser TreuhandV inhaltlich mit einem KonzernumlageV gekoppelt.

In dem KonzernumlageV wurden einige Leistungen vereinbart, die die Hamburger Holding für die Gesellschaft meines Mandanten auszuführen hatte. Unter anderem war die Hamburger Holding für die Finanzbuchhaltung und einige andere administrative Aufgaben zuständig. Im Gegenzug erhielten die Hamburger dafür eine monatliche Konzernumlage in Höhe von 2.400 €. Angesichts des tatsächlichen Gegenwertes der Leistung für die monatliche Buchhaltung, den man großzügig mit vielleicht 400 € beziffern konnte, erhielt die Holding daher de facto jeden Monat 2.000 € ohne Gegenleistung. Da die Geschäfte meines Mandanten zu diesem Zeitpunkt nicht gut liefen, erdrückten ihn diese 24.000 € jährliche Zusatzbelastung finanziell.

 

Mandant hatte auf Vermittlungen gehofft

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Ursprünglich hatte sich mein Mandant auf eine derartige Konstellation eingelassen, weil er sich frisch selbständig gemacht hatte und diesbezüglich auf die Kontakte des Hamburgers hoffte. Mit diesem war vereinbart, dass dieser seine Kontakte in der Branche nutzen solle, um meinem Mandanten diverse Aufträge zu vermitteln.

Problem an der Konstruktion war, dass die monatlich zuzahlende Vergütung erfolgsunabhängig war. Das hieß, dass dem Hamburger die Konzernumlage auch dann zustand, wenn dieser keine Vermittlungen vornahm. Da er auch bereits nach kurzer Zeit keine Vermittlungen mehr vornahm, hatte dies zur Folge, dass die monatlichen Konzernumlagen die spärlichen Gewinne meines Mandanten abzogen und diesen finanziell erdrückten. Zudem hatte sich die private Beziehung der beiden Partner auch massiv verschlechtert.

Mein Mandant wollte nun wissen, wie er aus dem Vertrag wieder aussteigen könne. Erschwert war die ganze Situation dadurch, dass man auch weiterhin geschäftliche Beziehungen unterhielt und die Firma meines Mandanten auch im nicht unwesentlichen Umfang Messebauarbeiten für den Hamburger erledigte. Die gegenseitigen Leistungen wurden dabei auf einem Verrechnungskonto verrechnet. Einen Überblick über die dort verrechneten Leistungen hatte mein Mandant aber nicht. Auch vertraute er zu diesem Zeitpunkt noch grundsätzlich der Buchführung durch die Hamburger Holding.

 

Trennung nur in Form einer einvernehmlichen Gesamtlösung

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Die Prüfung der Verträge ergab dann, dass eine schnelle Trennung gegen den Willen des Hamburgers nicht möglich war. Die Restlaufzeit des KonzernumlageVes betrug noch über 2 Jahre, in denen die Gewinne des Betriebes weiter an den Hamburger abgeführt hätten werden müssen. Die Kündigung des Treuhandvertrages, der mit dem Konzernumlagevertrag gekoppelt war, war zwar früher möglich, jedoch machte auch sie im Ergebnis keinen Sinn. Die Kündigung des TreuhandVes hätte nämlich nur bewirkt, dass die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50%, die bisher treuhänderisch durch meinen Mandanten gehalten worden waren, wieder an den Hamburger gefallen wären. Eine Mitgesellschafterstellung des Hamburgers zu 50% und damit einen starken Einfluß war aber in jedem Fall zu verhindern. Zumal mein Mandant kurz vor der Akquise lukrativer Aufträge stand, und eine Teilung der zu erwartenden Gewinne mit dem Hamburger verhindert werden sollte. Eine Lösung war daher nur im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtvereinbarung möglich. Auflösung von TreuhandV und KonzernumlageV, sowie die Zahlung einer Abstandszahlung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Nachdem ich dieses meinem Mandanten mitgeteilt hatte, ließ dieser einige Monate nichts mehr von sich hören, wie er denn nunmehr weiter vorgehen wolle. Nach einigen weiteren Vorkommnissen mit dem Hamburger, die ihn auch seelisch stark belasteten, entschied er sich letztlich aber dafür, die Trennung endlich offensiv in Angriff zu nehmen.

Den Fehdehandschuh hatte die Holding uns zugeworfen, in dem sie in dieser Zeit für alltägliche Buchführungsdienste erhebliche Zusatzrechnungen geschrieben hatte. Dieses war selbst nach dem KonzernumlageV nur in Ausnahmefällen möglich. Da zur gleichen Zeit eine Lohnsteueraußenprüfung bei meinem Mandanten stattfand, war er jedoch auf die Unterlagen und die Zuarbeit der Holding angewiesen. Dies nutzte die Holding schamlos aus, um meinen Mandanten mehr oder minder zu erpressen. Dadurch war beim Mandanten die Geduld aufgebraucht.

 

Schwierige Verhandlungen mit der Gegenseite

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Ich wurde mit der Vertretung der Interessen meines Mandanten und der Entwicklung einer Exit-Strategie betraut. Erster Schritt meinerseits war ein Schreiben an die Holding, in dem die Zahlung und generell die Rechtmäßigkeit der Zusatzvergütungen abgelehnt wurde. Wenig später schaltete die Gegenseite auch Ihre Anwälte ein.

Schritt Zwei war, der Gegenseite unser Ziel einer Trennung nahezu zu bringen. Entscheidend war dabei, dass man nicht zu verzweifelt erschien, damit die Gegenseite dieses nicht zum Hochtreiben der Abstandzahlung würde nutzen können.

Zwecks Abschätzung der Lage wurde dann ein Treffen in HH vereinbart. Die Gegenseite wurde dabei durch eine Großkanzlei vertreten, deren sehr schönes Bürogebäude direkt an der Innenalster lag. Die Gegenseite war sich zu diesem Zeitpunkt ihrer rechtlichen Position angesichts der Knebelverträge noch recht sicher gewesen und verlangte eine viel zu hohe Abstandszahlung. Neben dem Stammkapital für den Gesellschaftsanteil und dem Saldo des Verrechnungskontos wollte man noch zusätzlich die Konzernumlage für den Rest der Laufzeit.

Unsererseits wurde dies mit Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der erbrachten BuFü-Leistungen und der Unkorrektheit des Saldos des Verrechnungskontos zurückgewiesen. Die Überprüfung des V-Kontos war uns jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da die dahingehenden Unterlagen alle bei der Gegenseite waren. Und diese wollte diese vor Anerkennung der o.g. „Rechnungen“ auch nicht herausrücken.

Im Ergebnis verließ man HH, in dem Wissen, welche groben Parameter nunmehr zu erwarten wären. In den Folgewochen und -monaten ging es dann um die schriftliche Fixierung der angedachten Vertragsbedingungen. Dabei wurde um jedes Wort und die Summe erbittert verhandelt, sowie Briefe, Emails und Entwürfe zwischen den Beteiligten hin- und her versendet. Mehrmals wurden die Verhandlungen auch abgebrochen. Insbesondere nachdem die Gegenseite die bereits ausgehandelte Abstandszahlung auf einmal als Nettosumme verstand, zu der noch zusätzlich die Umsatzsteuer kommen sollte. Dies wäre ja schließlich „Usus unter hanseatischen Kaufleuten“.

 

Druckerhöhung durch Kündigung des Konzernumlagevertrages

 

Ich war mittlerweile verärgert und schlug meinem Mandanten daher eine andere Gangart vor. Um den Druck auf die Gegenseite zu erhöhen, kündigte ich den KonzernumlageV unter einem Vorwand.  Aufgrund der Bedingungen war dies eigentlich nicht vor dem 31.12.2019 möglich. Nur unter der Voraussetzung, dass ein schwerwiegender besonderer Kündigungsgrund vorliegen würde, wäre eine solche Kündigung vor Vertragsende überhaupt denkbar. Es galt daher einen solchen Kündigungsgrund zu finden. Im Ergebnis fand ich einen solchen Grund in der Zurückhaltung von wichtigen Buchführungsunterlagen und vor allem in der Tatsache, dass die Gegenseite die Rechnungen über Messebauleistungen meines Mandanten an sich selber -ohne Rücksprache mit meinem Mandanten- gekürzt hatte. Dies war möglich, da die Holding auch die Rechnungsschreibung meines Mandanten – inkl. der Rechnungen an die anderen Firmen des Hamburgers- vornahm. So konnte sie die Leistungen im Innenverhältnis mit dem Hamburger manipulieren.  

Folge daraus war, dass das Verrechnungskonto unrichtig sein musste und der Saldo zulasten meines Mandanten zu hoch war. Daraus konstruierten wir einen erheblichen Vertrauensverlust, der die weitere Zusammenarbeit unmöglich machen würde. Dies war ein Bluff. Ob ein Gericht dies genauso gesehen hätte, wäre durchaus zweifelhaft gewesen. Gleichwohl funktionierte er und die Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite wuchs spürbar an. Wenig später wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und letztendlich in Form eines Entwurfes auch schriftlich fixiert.

Mein Mandant erklärte sich am Ende zur Zahlung einer Summe bereit, die die Trennung von dem Hamburger ermöglichte. Die Summe deckte dabei das Stammkapital und das Verrechnungskonto ab. Frei wurde mein Mandant von der weiteren Belastung durch die Konzernumlage. Zudem konnten wir durch eine explizite Regelung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sicherstellen, dass kein Geld unsererseits floß, bevor die von uns verlangten Unterlagen uns nicht zuvor zugänglich gemacht worden waren.  

 

 

Gegenstand des Vertrages wurde letztlich auch die Karosserie eines Porsche Carrera 911. Diese hatte mein Mandant Jahre zuvor für den Hamburger bei einem Dritten eingelagert und seitdem die monatlichen Rechnungen für die Unterstellung übernommen. Seit diesem Freundschaftsdienst hatte sich der Hamburger für seine Karosserie nicht mehr interessiert. Sie interessierte ihn erst jetzt wieder.

Der Vertrag wäre an dieser beinahe noch gescheitert. Denn im Rahmen des Notartermins, zu dem keiner der Anwälte mehr anwesend war und in dem nur noch der Vertrag hatte unterzeichnet werden sollen, verlangte der Hamburger nunmehr nicht nur – wie vereinbart- die Übergabe der Karosserie, sondern auch noch überraschend die Herausgabe von damals angeblich miteingelagertem Interieur. Da mein Mandant aber die seinerzeit eingelagerte Karosse nie zu Gesicht bekommen hatte, wußte niemand, ob dieses Interieur überhaupt (noch) vorhanden war.

 

Hamburger war kein ehrbarer Kaufmann

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Glücklicherweise ließ sich das Interieur noch auffinden und wurde später durch den Hamburger auch abgeholt. Mein Mandant war letztendlich froh, dass er den Hamburger als „Partner“ losgeworden war und nunmehr seine Firma wieder in Ruhe führen kann. Der Hamburger aber, der sich in den gesamten Verhandlungen jenseits von Gut und Böse benommen hatte, und auf den auch sein Anwalt nur wenig zivilisierenden Einfluß hatte, sieht mittlerweile schweren Zeiten entgegen. Wie man hört, droht seinen Firmen mittlerweile die Insolvenz, da sich auch andere ehemalige Kunden und Geschäftspartner von ihm abgewandt haben. Hätte er doch die Grundsätze eines ehrbaren hanseatischen Kaufmannes befolgt.

 

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Welchem Ehegatten steht nach Erlass eines Aufteilungsbescheides die Steuererstattung zu? (30.11.2018) 

 

Im Rahmen dieses Artikels möchte ich mich einmal mit der Frage beschäftigen, welchem der Ehegatten eigentlich eine Steuererstattung zusteht, wenn zuvor einer der beiden Ehegatten einen Aufteilungsbescheid beim Finanzamt beantragt hat.

Die Frage tritt meist nach der Trennung von Ehegatten auf. Sofern man nicht von sich aus bereits in die Einzelveranlagung (EV) wechselt, kann man in dem Jahr, in dem man zuletzt noch mindestens einen Tag zusammenlebte, weiterhin die progressionsgünstigere Zusammenveranlagung (ZV) beantragen und in den Genuss des Ehegattensplittings kommen. Auf die ZV können sich die Noch-Ehegatten freiwillig einigen. Unter Umständen ist ein Ehegatte auch gegen seinen Willen gezwungen, einer ZV zuzustimmen. Wann dies der Fall ist, soll jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sein.

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Aufteilungsbescheid kann ohne Zustimmung des Ehegatten beantragt werden

 

Im Falle der ZV kann jeder der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gem. §§ 268ff AO einen sog. Aufteilungsbescheid beantragen. Ein Aufteilungsbescheid hat dabei folgende Wirkung: Die Ehegatten werden zwar noch zusammenveranlagt, jedoch wird die errechnete gemeinsame gegenüber der EV günstigere Steuerschuld anschließend auf beide Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt dabei nach den eigenen Einkünften, dem Anteil dieser Einkünfte an den Gesamteinkünften beider Ehegatten und nach den durch den jeweiligen Ehegatten abgeführten Steuern iF. von z. B. Lohn- oder Kapitalertragssteuern.

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Unterschiedliche Wirkungen für Ehegatten 

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Die Aufteilung der Steuerschuld kann nun dazu führen, dass einer der Ehegatten eine Nachzahlung zu leisten hat, der andere der Ehegatten jedoch eine Steuererstattung erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der besserverdienende Ehegatte nur in Steuerklasse III versteuert wurde, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse V besteuert wurde.

Die zweite wichtige Wirkung des Aufteilungsbescheides liegt in der Haftung. Grundsätzlich haften Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner i. S. v. § 420 BGB für die Steuerschuld. Dies beinhaltet insbesondere, dass beide gemeinsam einen Anspruch auf eine gemeinsame Steuererstattung haben und umgekehrt, beide Ehegatten gemeinsam für eine evtl. Steuernachforderung haften. 

Das FA kann sich in letzterem Fall an einen der beiden Ehegatten wenden und von diesem die gesamte Summe einfordern. Es muss sich nicht anteilig auf eine z. B. nur 50 %ige Einforderung ggn. diesem Ehegatten beschränken.

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Umgekehrt befreit es sich bei der Auszahlung von Erstattungen mit der Auszahlung an einen der Ehegatten. Die Auskehrung gegenüber einem der Ehegatten wirkt auch schuldbefreiend für das FA gegenüber dem anderen Ehegatten. Evtl. Ansprüche des anderen Ehegatten können dann nicht erfolgsversprechend gegen das FA, sondern nur im Innenverhältnis ggn. dem anderen Ehegatten zivilrechtlich geltend gemacht werden.

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Aufteilungsbescheid wirkt im Innenverhältnis der Ehegatten 

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Der Aufteilungsbescheid führt nun aber dazu, dass die Ehegatten nicht mehr Gesamtschuldner bzw. -gläubiger der Steuerforderung/-erstattung sind.

Vielmehr werden sie durch den Aufteilungsbescheid zu Teilschuldnern und haften nur noch auf den Teil der Steuer, der auf sie allein entsprechend der o. g. Berechnungsgrundsätze entfällt. Die Wirkung des Aufteilungsbescheides gilt dabei sowohl im Außenverhältnis ggn. dem FA, als auch im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander.

Die Wirkung im Innenverhältnis hat nun aber zur Folge, dass der steuernachzahlende Ehegatte keinen (hälftigen) Ausgleichsanspruch ggn. dem anderen Ehegatten hat. Oder mit anderen Worten:

Der nachzahlende Ehegatte kann weder die Hälfte der von ihm zu leistenden Nachzahlung verlangen, noch hat er Anspruch auf die Hälfte eines etwaigen Erstattungsanspruches des anderen Ehegatten. Dies wird von vielen Ehegatten verkannt und führt in der Folge zu unnötigen Streitigkeiten.

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Gleiche Rechtsfolge im Innenverhältnis auch ohne Aufteilungsbescheid 

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Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich im Übrigen aber auch ohne die explizite Beantragung eines Aufteilungsbescheides beim FA. In diesem Fall nehmen die Zivilgerichte nämlich eine sog. fiktive getrennte Veranlagung vor. Die Berechnung erfolgt dabei genauso wie beim Aufteilungsbescheid. Ein Unterschied liegt jedoch darin, dass die Wirkung nur auf das Innenverhältnis der Ehegatten beschränkt bleibt. Das Außenverhältnis ggn. dem FA bleibt davon unberührt, sodass das FA sich gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner wenden kann.

 

 

Von schmutzigen Scheidungskriegen (18.07.2018)

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In der letzten Woche bin ich zur Abwechselung mal am Familiengericht tätig gewesen. Normalerweise lehne ich die Annahme familienrechtlicher Mandate strikt ab. Mir ist sowohl das Rechtsgebiet an sich, als auch der dort üblicherweise ausgefochtene Scheidungskrieg zuwider.  

Im vorliegenden Fall ging es aber nur formell um eine familiengerichtliche Klage. Eigentlicher Inhalt, des gegen meine Mandantin gerichteten Antrages, war dagegen eine zivilrechtliche Frage mit steuerrechtlichem Einschlag.

 

Klage auf hälftigen Steuererstattungsanspruch meiner Mandantin

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Der anwaltlich vertretene Noch-Ehemann meiner Mandantin hatte diese auf Zahlung verklagt. Gegenstand des Klagebegehrens war die hälftige Zahlung der an meine Mandantin ausgezahlten Steuererstattung, sowie die Erstattung des hälftigen Betrages, der von ihm zu leistenden Steuernachzahlung. Doch wie kam es dazu?

Meine Mandantin hatte kurz zuvor einen Aufteilungsbescheid nach § 268ff AO beim Finanzamt beantragt. Bei diesem werden Ehegatten zwar noch zusammenveranlagt, jedoch wird die errechnete Steuerschuld anschließend auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. Dies kann wie im hier vorliegenden Fall eine Steuererstattung für den einen und eine Nachzahlung für den anderen Ehegatten zur Folge haben. Es liegt jedoch kein Fall der Einzelveranlagung vor. Die Ehegatten kommen weiterhin in den Genuss des günstigeren Ehegattensplittings.

Zu großen Abweichungen kommt es insbesondere, wenn einer der Ehegatten anteilig sehr viel verdient hat, während der andere dagegen anteilig deutlich weniger verdiente. Diese Konstellation – meist kombiniert mit der Steuerklassenwahl III/V- liegt typerweise dann vor, wenn der Ehemann voll verdient und die Ehefrau auf Teilzeit nur etwas dazuverdient. Wer hat nun aber Anspruch auf eine mögliche Steuererstattung?

 

Grundsätzlich haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für Steuerschulden

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Grundsätzlich sind Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner einer Steuernachforderung bzw. Steuererstattung. Das heißt, dass sie gemeinsam für die Schuld einzustehen haben und auch gemeinsam von einer Erstattung profitieren.

Der Noch-Ehemann war nun der Ansicht, dass meine Mandantin ihm daher die Hälfte der Differenz aus ihrer Erstattung und seiner Nachzahlung zahlen müsste. Dem ist aber mitnichten der Fall. Der Grund liegt in der Wirkung des Aufteilungsbescheides. Dieser sorgt dafür, dass die Ehegatten trotz Zusammenveranlagung nicht mehr Gesamtschuldner/-gläubiger der Steuerschuld/Erstattung sind. Vielmehr wird jeder Ehegatte zum Teilschuldner/Teilgläubiger des nur auf ihn entfallenden Betrages. Für den auf den anderen Ehegatten entfallenden Teil haftet man dagegen nicht mehr. Damit korrespondierend hat man auch keinen Anspruch auf eine auf den anderen Ehegatten entfallende Steuererstattung.

 

Aufteilungsbescheid wirkt im Innen- und Aussenverhältnis

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Dies gilt sowohl im Außenverhältnis gegenüber dem FA, als auch im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander. Zur Folge hatte dies, dass meine Mandantin keine Ausgleichspflicht gegenüber der Steuerschuld ihres Noch-Ehemanns hatte. Der Klageanspruch war daher unbegründet.

Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich im Übrigen aber auch ohne die Beantragung eines Aufteilungsbescheides beim FA durch einen der Ehegatten. In diesem Fall nimmt die Rechtsprechung nämlich eine sog. fiktive getrennte Veranlagung vor. Die Berechnung erfolgt dabei wie beim Aufteilungsbescheid. Die Wirkung erstreckt sich dann jedoch nur auf das Innenverhältnis der Ehegatten. Das Aussenverhältnis ggn. dem FA bleibt davon unberührt.

In der mündlichen Verhandlung zog die gegnerische Anwältin ihren Antrag nach Darstellung der Rechtslage durch den Richter zurück. Süffisant fügte sie jedoch hinzu, dass dies nur die erste verlorene Schlacht in einem langen Krieg gewesen wäre. Aus genau diesem Grund mache ich kein Familienrecht.  

Reisebericht Kiew- Das Berlin des Ostens (4.11.2017)

 

Mal was Nicht-Juristisches. Vor einigen Wochen habe ich eine Reise nach Kiew, der Hauptstadt der Ukraine, unternommen. Wie kommst Du denn darauf, wurde ich vorher gefragt. Wenn ich überhaupt gefragt wurde, denn die Meisten schauten eher mitleidig. Osteuropa?  Osteuropa ist für die meisten nicht sexy. Wahrscheinlich liegt es daran, dass die meisten mit Osteuropa noch die Bilder aus den frühen 90ern verbinden. Alles grau in grau, die Menschen arm, kriminell und in riesigen Plattenbauten lebend. Mich selbst reizt Osteuropa seit einigen Jahren dagegen sehr. Und sehr gute Erfahrungen hatte ich bereits letztes Jahr mit einer Tour durch das Baltikum. Insbesondere Riga und Tallinn hatten es mir dabei angetan.

 

Kiew als Testlauf für Rußland

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Kiew sollte dabei so etwas wie der Testlauf für eine Reise nach Russland werden. Die Wahl auf Kiew fiel, weil die Ukraine leicht zu bereisen ist. Von Dortmund kann man mit Wizzair Kiew günstig anfliegen und -anders als für Russland- braucht man für die Ukraine auch kein Visum.

Bereits im Flugzeug merkte man, dass es in kein Touristengebiet ging. Alle Ansagen des Personals waren (nur) auf Russisch und anders als in den üblichen Touristenbombern hörte man auch bei den Reisenden kein Wort Deutsch oder Englisch mehr. Das kleine Abenteuer konnte also beginnen.

Am Flughafen Zhuljany nach 2 Stunden angekommen, besorgte ich mir ein Taxi und fuhr von dort zu meinem Hotel in der Innenstadt. Letzteres war ein Hotelschiff, welches am Ufer des Dnjepr – des drittgrößten Flusses Europas- in der Nähe des Hydroparks vor Anker lag. Von hier hatte man einen tollen Blick auf das hügelige Westufer des Dnjepr, mit den goldenen Kuppeln des orthodoxen Lavra-Höhlenklosters und der weiter im Süden liegenden Rodina Mat-Statue.

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Erstmal Borschtsch essen

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Nachdem ich mich am Anreisetag noch auf traditionell ukrainischen Borschtsch im Hotelrestaurant beschränkte (übrigens sehr gut), erkundete ich am nächsten Tag die Innenstadt. Dazu nutzte ich das sehr gute Metrosystem der Stadt. Dicht getaktet, fährt sie bis spät in die Nacht.

Die Innenstadt von Kiew ist sehr interessant und vor allem der Maidanplatz ist abends sehr lebendig. Kaum etwas deutet darauf hin, dass das Land sich in seinem Osten (Donbass) im Krieg befindet. Auch kaum etwas erinnert daran, dass vor 3 Jahren auf dem Maidan – dem zentralen Hauptplatz Kiews- knapp 1 Million Menschen sich blutige Straßenschlachten mit den Berkut-Spezialkräften der später gestürzten Regierung Janukowitsch lieferten. Der Aufstand hatte über 100 Todesopfer gefordert.   

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Kiew- Mutter aller russischen Städte

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Kiew mit seinen 2,8 Mio. Einwohnern hat eine lange Geschichte. Sie gilt als die „Ur-Mutter aller russischen Städte“ und ist wie Rom auf sieben Hügeln erbaut.

Nach der Eroberung durch die Waräger (Wikinger) war Kiew für lange Zeit das geistige und politische Zentrum des orthodoxen Christen- und Slawentums und wichtiger Handelspunkt zwischen Nordeuropa und Konstantinopel. Die Kiewer Rus als slawisches Großreich umfasste dabei den europäischen Teil Rußlands und der heutigen Ukraine. Die Blütezeit der Rus endete mit dem Einfall der Mongolen 1240, die die Ukraine und weite Teile Russlands für knapp 250 Jahre in der sog. Mongolenzeit vasallisierten. Nach der Eroberung und der Ermordung seiner Einwohner durch die Mongolen sank die Bedeutung Kiews und auch nach dem Ende der Mongolenzeit, erreichte Kiew nie wieder seine herausragende Bedeutung für den Osten. Erst Nowgorod und später St.Petersburg bzw. Moskau wurden die neuen Zentren der russischen Welt (Russkij Mir).

Wiederaufblühen seit der Unabhängigkeit

Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion blüht Kiew dagegen langsam wieder auf. Diese Emanzipation von der aufgezwungenen jahrhundertelangen sowjetisch-russischen Besatzung kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass man in der Stadt kaum Hinweise auf die sowjetische Vergangenheit findet. Beinahe alle kommunistischen Embleme wurden aus dem Straßenbild entfernt. Lediglich ein kleines Lenindenkmal fand ich noch in der Nähe des bessarabischen Bahnhofes. Die Verbrechen des Kommunismus, der allein zwischen 1932-1933 in der Ukraine 6-15 Mio. Opfer forderte und den Rest schwer traumatisierte (Holodomor), sind hier nicht vergessen.

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Kiew ist reich an Sehenswürdigkeiten

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Cut. Beeindruckt hat mich die großstädtische Atmosphäre der Stadt. Architektonisch wirklich sehr schön ist das im Jugendstil gehaltene altrussische Viertel in der Nähe des goldenen Tores. Toll ist auch das Viertel Podil, welches auch die einzige Fußgängerzone der Stadt enthält. Hier, in der Nähe des Dnjepr, befinden sich auch die besten Restaurants der Stadt und man kann sehr schön in der Nähe des Schiffsbahnhofs auf der Promenade flanieren. Besonders empfehlenswert war die „Zazabar“. Benannt nach dem 56-prozentigem georgischen Zaza-Schnaps, kann man hier bei Karaoke die Köstlichkeiten der georgischen Küche probieren.

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Eine andere beeindruckende Sehenswürdigkeit waren die Lavra-Höhlenkloster. Dabei handelt es sich um wunderschöne Renaissanceklöster, die am Ufer des Dnjepr liegen und deren goldene Kuppeln bei Sonnenlicht alles überstrahlen. Hier habe ich auch zum ersten Mal eine orthodoxe Messe miterlebt. Interessant waren auch die unterirdischen Höhlen selber. Hier kann man, nur mit einer Kerze bewaffnet, die sehr spirituellen Katakomben erkunden.

Eine andere Sehenswürdigkeit der Stadt ist die Metrostation Arsenal. Sie ist die tiefste Metrostation der Welt. Knapp 150m fährt man mit einer Rolltreppe bis zu den Bahntrassen hinunter.  Die Rolltreppe ist dabei dermaßen steil und schnell, dass mir mit meiner leichten Höhenangst schwindelig wurde.

Sehr interessant ist auch das riesige Parkareal um die Rodina Mat (Mutter Heimat). Diese Kolossalstatue erinnert an den Sieg der Sowjetunion im zweiten Weltkrieg. Zudem gibt es hier einige interessante Museen, großflächige Parkanlagen und einen umfassenden Fuhrpark an sowjetischen Weltkriegspanzern inklusive der legendären T-34, IS-3 und KV-2.

Toll sind auch die bewaldeten Dnjepr-Inseln. Sie trennen die linken von der rechten Dnjepr-Seite und die Innenstadt von den großen Trabantenstadtteilen auf der östlichen Seite des Dnjepr. Hier befinden sich sehr schöne Stadtstrände und große Stadtwälder. Im Sommer ist hier bestimmt die Hölle los.

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Hübsche Frauen und billiger Alltag

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Was gibt es noch über die Ukraine und Ukrainer zu sagen? Die Vorurteile über die ukrainischen Frauen stimmen. Sie sind wirklich im Schnitt sehr hübsch. Zudem war sehr auffällig, dass gerade die jungen Ukrainerinnen bereits sehr westlich gekleidet waren. Ich würde sogar sagen, dass sie im Schnitt eleganter, geschmackvoller und femininer als die Frauen hier gekleidet waren. Vom 90er-Klischee mit kurzen Röcken und zu viel Makeup war jedenfalls nichts mehr zu sehen.

Das Alltagsleben in Kiew ist für Touristen sehr günstig. So kosten Metro und Museumseintritt z.B. nur 0,20 €, Zigaretten 1 € und einheimische Lebensmittel/Getränke kaum mal mehr als 0,50 €. Das ukrainische Bier kann man dabei gut trinken. Keine Schnäppchen kann man dagegen bei Klamotten und Elektronik machen. Die Preise sind annähernd auf Westniveau.  

Auffällig ist desweiteren, dass beinahe alles in der Stadt nur auf Ukrainisch bzw. Russisch ausgeschildert ist. Wer kein Kyrillisch lesen kann, wird sich daher schwer zurechtfinden. Auf die Hilfe der Ukrainer ist leider auch kein Verlass. Dies liegt aber nicht an deren Unfreundlichkeit, sondern vielmehr daran, dass die englischen Sprachkenntnisse der meisten Ukrainer begrenzt sind. Gleichwohl klappte die Verständigung mit Händen, Füßen und meinen wenigen Russischbrocken.

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Kiew hat die Atmosphäre des Berlins der Wende

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Kiew war auf jeden Fall eine tolle Erfahrung. Die Stadt hat etwas vom Berlin der 90er. Alles ist noch in der Schwebe, chaotisch, aber das große Potential der Stadt ist zu spüren. Sollte sich die Ukraine politisch stabilisieren und wirtschaftlich gesunden, könnte Kiew eine wichtige Mittlerposition zwischen Ost und West einnehmen. Für einen Kurztrip interessant macht Kiew, das für eine Metropole sehr günstige Preisniveau, das andere Ost-Ambiente sowie die Vielzahl an Sehenswürdigkeiten. Sofern man das Umland (z.B. Tschernobyl) jedoch nicht auch erkunden will, reichen 3 Tage um einen guten Eindruck von der Stadt zu bekommen.

Nepper, Schlepper, Anwaltsfänger (18.10.2017)

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Beinahe wäre ich das Opfer eines raffinierten Internetbetruges geworden. Letzte Woche bekam ich eine E-Mail eines amerikanischen Anwaltes Brian Williams von der Kanzlei Davczyk & Varline aus Wausau/Wisconsin, der meine Hilfe für eine seiner amerikanische Mandantinnen in Anspruch nehmen wollte.

Da ich desöfteren ausländische Mandanten gerade im internationalen Steuerrecht habe und die Anfragen da ähnlich ablaufen, war die Anfrage für mich nicht generell abwegig. Mißtrauisch war ich daher erst einmal nicht.  

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Der Anwalt schrieb mir in seiner Email, dass er eine amerikanische Mandantin hätte, deren Ex-Ehemann noch in Deutschland leben würde und diese zwecks Geltendmachung von Unterhaltszahlungen aus einer mehrere Jahre zurückliegenden Unterhaltsvereinbarung gegen ihren Ex-Ehemann vorgehen wolle, da dieser den ausstehenden Betrag nicht zahlen würde. Dazu bräuchte sie einen deutschen Anwalt. Ob er meine Kontaktdaten an die Mandantin weiterleiten dürfe?

Anbei schickte er mir die amerikanische Unterhaltsvereinbarung der Mandantin und Ihres Ex-Ehemannes als Scan, sowie eine Kopie des Ausweises der Mandantin. Laut amerikanischen Ausweis war diese Mrs. Ann Zidek  ursprünglich in Berlin geboren, sodass auch ein Bezug zu Deutschland glaubhaft hergestellt/dargestellt war.

Ich schrieb dann etwas mit der Mandantin hin und her. Zuerst schrieb Sie in recht schlechtem Deutsch. Als ich dann ins Englische wechselte, kamen inhaltlich überzeugende Emails, sodass ich das vermeintliche Problem verstand.

Zur Sicherheit googelte ich auch die amerikanische Kanzlei, die es auch tatsächlich in Wausau/Wisconsin gab, eine gutgepflegte Internetseite hatte und die man bei Google Earth unter der angegebenen Adresse auch tatsächlich finden konnte.

Vorgebliches Problem der Mandantin war, dass der Ex-Ehemann angeblich die Zahlung von Alimenten und Kindesunterhalt verweigern würde. Strittig wären ausstehende Zahlungen von 95.000 USD. Mrs. Zidek wolle ihm noch eine letzte Frist setzen, aber schon einmal mit der gerichtlichen Geltendmachung durch mich drohen, wenn die Zahlung nicht bis zum 30.09.2017 eingehen würde.

Wenig später schrieb Sie mir dann, dass Ihr Ex-Ehemann bereit sei bis Ende September 15.000 USD sofort per Auslandsscheck zu bezahlen. Dieser Scheck solle über mich abgewickelt werden. Dazu sollte ich meine Bankdaten an sie weiterleiten, damit sie diese wiederum an ihren Ex-Ehemann weiterleiten könne. Ich sollte dann nach Gutschrift des Schecks meine Gebühr abziehen und den Rest des Geldes im Anschluss in die USA überweisen.

Zwar wunderte mich nicht, dass der Ex-Ehemann nicht direkt an sie überweisen wollen würde, da die Amerikaner bekanntlich ja alles mit Schecks und Kreditkarte machen, jedoch kam mir die Sache mittlerweile doch etwas komisch vor.  Zudem kannte ich mich mit Auslandsschecks auch nicht wirklich aus, sodass ich mich vorsichtshalber über das Procedere noch bei meiner Bank informierte. Nach dem Gespräch und eigener Internetrecherche wurde mir dann klar, dass versucht worden war, mich zu betrügen.

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Der Betrug funktioniert dabei wie folgt: Auslandsschecks werden sehr schnell und ohne Prüfung der Bank erst einmal auf dem Konto des Einlösenden gutgeschrieben. In dem Glauben, dass das Geld bereits gutgeschrieben wurde und damit sicher sei, überweist der Einlösende anschließend den gutgeschriebenen Betrag nach Abzug seiner Provision an den Empfänger im Ausland weiter. Was er nicht weiß ist, dass Auslandsschecks noch bis zu 180 Tage ohne Angabe von Gründen vom Aussteller zurückgenommen werden können und die Schecks damit platzen.

Ist dies der Fall, haben die Betrugsopfer aber den -bereits als vereinnahmt geglaubten- Betrag ins Ausland weitergeleitet. Das Geld ist in der Regel dann weg und der Betrüger nicht ermittelbar. Der Einlösende haftet jedoch gegenüber seiner Bank auf den Betrag.

Anwälte sind bei dieser Masche ein bevorzugtes Ziel, weil diese desöfteren hohe Fremdgelder für Mandanten vereinnahmen und auch -gerade bei angelsächsischen Mandanten- immer mal wieder mit Auslandsschecks zu tun haben. Die Betrugsmasche gibt es jedoch in verschiedenen Varianten, bei denen auch Geschäftsleute und Privatleute das Opfer sind. Bei Auslandsschecks ist daher höchste Vorsicht geboten.

P.S: Als ich Mrs. Zidek mitteilte, dass ich das Geld des Schecks gerne vereinnahmen könnte, aber die Weiterleitung an sie erst nach 180 Tagen erfolgen könnte, habe ich im Übrigen nie wieder von Mrs. Zidek gehört.

Verkauf einer Immobilie in den USA. Was gilt es in Deutschland steuerlich zu beachten? (18.10.2017)

 

Steuerliche Behandlung in Deutschland

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Im Zuge der Globalisierung und der Entsendung von Arbeitnehmern (Expatriates) in die ganze Welt, kommt es damit einhergehend auch immer öfter dazu, dass deutsche Staatsbürger - nach mitunter jahrelangem Auslandsaufenthalt- in den USA Immobilien erwerben und veräußern. 

Sofern nunmehr aus Deutschland heraus die US-Immobilie verkauft wird, stellt sich die Frage, inwiefern der deutsche und der amerikanische Fiskus an einem etwaigen Veräußerungsgewinn partizipieren.

Das Doppelbesteuerungsabkommen USA (DBA USA) stellt dabei neben den eventuell erzielten Einnahmen aus der Vermietung in den USA (Art. 6 DBA USA) grundsätzlich auch die Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens von Besteuerung in Deutschland frei. Jedoch wird ein evtl. Veräußerungsgewinn im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes gem. Art. 13, 23 II a S.1, § 32b I Nr. 3 EStG mitberücksichtigt. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass der in den USA erzielte Veräußerungsgewinn zwar nicht Teil der, der deutschen Steuer unterliegenden Bemessungsgrundlage wird, er wird jedoch im Rahmen der Steuersatzberechnung auf die übrigen inländischen Einkünfte mitberücksichtigt. Dort erhöht er den Steuersatz auf die übrigen, in DE erzielten Einkünfte (z.B. Lohneinkünfte).

Die Frage, ob überhaupt und ggfs. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn vorliegt, bestimmt sich dabei nach deutschem und nicht nach US-Recht. Hier spielt § 23 I Nr.1 EStG eine Rolle, der die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften regelt. Sofern die Immobilie also innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung wiederverkauft wird, gilt grundsätzlich die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns in Deutschland. Sofern die Immobilie selbst genutzt worden war, kann es zu Abweichungen von der gesetzlich normierten 10jährigen Haltefrist kommen.

 

Steuerliche Behandlung in den USA

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Ein Veräußerungsgewinn einer Immobilie unterliegt in den USA der Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax- CGT). Dies ist eine besondere Steuer, die unabhängig von der Einkommensteuer (income tax) erhoben wird und in ihrem Charakter der deutschen Kapitalertragsteuer ähnelt.

Ebenso wie die deutsche Kapitalertragssteuer im Grundsatz einen festen Steuersatz von 25% auf bestimmte Kapitaleinkünfte vorsieht, hat auch die CGT feste Steuersätze auf bestimmte Grundstücksverkäufe. Dabei unterscheidet sie zwischen kurzfristig und langfristig gehaltenen Grundstücken (short/long-term capital gains). Wurde die Immobilie weniger als ein Jahr gehalten, bestimmt sich der Steuersatz nach der individuellen Steuerklasse (tax bracket), die bis zum US-Spitzensteuersatz von 39,6% reichen können. 

Wurde das Grundstück dagegen mehr als 1 Jahr gehalten, richtet sich die Besteuerung zwar auch nach bestimmten Steuerklassen, jedoch variieren die Steuersätze nur zwischen 0-20%. Der Steuersatz von 20% greift dabei aber nur bei Höchstverdienern, die den Spitzensteuersatz von 39,6% erreichen. Der Großteil der Veräußerungen wird aber in der Regel dem Steuersatz von 15% Kapitalgewinnsteuer unterliegen.

Die besonderen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Veräußerungsgewinnes nach US-Recht sollen im Weiteren nicht Gegenstand dieses Artikels sein. Wichtig ist nur zu wissen, dass das US-Recht kürzere Haltefristen vorsieht und es recht hohe Freibeträge bei Selbstnutzung der Immobilie gibt (250.000 $ bzw. 500.000 $ für Ehepaare).

 

Sicherung der Besteuerung durch FIRPTA

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Für den hier untersuchten Fall eines vormals entsendeten Expatriates mit deutscher Staatsbürgerschaft, der Steuerausländer in den USA im Zeitpunkt des Verkaufs ist, kommt nunmehr auf amerikanischer Seite die sog. FIRPTA ins Spiel.

Die FIRPTA (foreign investment in real property tax) ist ein besonderes Verfahren der Quellenbesteuerung (withholding tax). Durch sie soll sichergestellt werden, dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn einer Immobilie von Steuerausländern (non-resident alien) auch tatsächlich in den USA besteuert wird.

Dazu wird dem Erwerber – nicht dem Veräußerer (!)- eines Grundstücks mit dem Antrag „form 8228“ die Pflicht auferlegt, einen Teil des Kaufpreises für das Grundstück einzubehalten und nicht an den Veräußerer auszuzahlen. Die Höhe des einzubehaltenden Kaufpreises beträgt dabei 15% des Bruttoverkaufspreises. Diesen Betrag muss der Erwerber stattdessen an die US-Finanzbehörde IRS (Internal Revenue Service) innerhalb von 10 Tagen nach Eigentumsübergang (closing) abführen. Dem Erwerber obliegt dabei auch die Pflicht festzustellen, ob der Veräußerer ein Steuerausländer ist (z.B. durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung). Kommt er seiner Pflicht zur Einbehaltung nicht nach oder werden die 15% nicht innerhalb der o.g. Frist eingezahlt, haftet der Erwerber für den nicht abgeführten Betrag persönlich und kann mit erheblichen Strafzahlungsforderungen seitens des IRS rechnen.

Erst im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers erfolgt dann die genaue Prüfung des Entstehens und der Höhe eines etwaigen Veräußerungsgewinnes durch die IRS. Im Rahmen dieser Veranlagung kann es dann auch erst zur (anteiligen) Rückerstattung der bereits abgeführten FIRPTA an den ausländischen Verkäufer kommen.

 

Behandlung der FIRPTA in Deutschland 

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Sofern der deutsche Veräußerer die FRIPTA zahlen musste, stellt sich nunmehr noch die Frage, ob diese in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung in irgendeiner Form berücksichtigt werden kann. Für den deutschen Verkäufer gibt es dahingehend schlechte Nachrichten. § 34c VI EStG stellt klar, dass die ausländische Steuer nicht auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann. Dies ist auch folgerichtig, da das DBA ja im Gegenzug bereits den kompletten Veräußerungsgewinn von der deutschen Steuer freistellt und der Gewinn nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt wird.

Eine Anrechnung findet also nicht statt. Stellt sich noch die Frage, ob die US-Steuer zumindest die Bemessungsgrundlage des in DE zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn schmälert? Auch dahingehend gibt es schlechte Nachrichten. Die CGT wird auch nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Der Grund liegt in der o.g. Anwendung deutschen Rechts und des in § 12 Nr. 3 EStG geregelten Abzugsverbotes für Personensteuern.

 

 

Kündigung wegen Minderleistung - nobody is perfect (23.08.2017)

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Unter einem Minderleister oder Low-Performer versteht man einen Arbeitnehmer, der zwar seine arbeitsvertragliche Leistung erfüllt, wobei diese im Vergleich zu anderen Mitarbeitern jedoch unterdurchschnittlich ist.

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Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, einen solchen Mitarbeiter wegen Schlechtleistung zu kündigen, da Leistung (Arbeit) und Gegenleistung (Lohn) gestört sind. Auch kann es aufseiten des Arbeitgebers gute Gründe für die Kündigung geben, da ein Minderleister mitunter erheblich den Betriebsfrieden stört.

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Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung sind denkbar

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Der Arbeitgeber kann sich dabei grundsätzlich sowohl des Mittels der verhaltensbedingten als auch der personenbedingten Kündigung bedienen. 

Erstere ist denkbar, wenn die unterdurchschnittliche Arbeitsleistung an mangelnder Arbeitsbereitschaft liegt, obwohl der Arbeitnehmer mehr leisten könnte. Letztere kommt in Betracht, wenn es dem Arbeitnehmer bereits grundsätzlich an der Eignung fehlt, eine durchschnittliche Leistung zu erbringen. Im Folgenden werde ich mich nur mit der verhaltensbedingten Kündigung beschäftigen. 

Anders als beim Werkvertrag schuldet ein Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern „nur“ seine – mittlerer Art und Güte entsprechende – Arbeitskraft. Diese hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten gewissenhaft zu erbringen. Das LAG Hamm fasste dies unter die griffige Formel: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann“.

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Arbeitsleistung muss dauerhaft und erheblich vom Durchschnitt abweichen

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Da Menschen aber keine Maschinen sind, ist es auch normal, dass die Arbeitsleistung Schwankungen unterliegt. Um gleichwohl eine Schlechtleistung anzunehmen, muss die Arbeitsleitung daher dauerhaft und erheblich unter den Durchschnittswert der anderen Mitarbeiter liegen. Temporäre oder nur unerhebliche Abweichungen rechtfertigen dagegen keine Kündigung. 

Diese dauerhafte und erhebliche Minderleistung muss der Arbeitgeber vor einem Arbeitsgericht in ihrer Art, Schwere und den Folgen für den Betrieb darlegen und beweisen. Die Minderleistung kann dabei qualitativer, als auch quantitativer Art sein. 

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Es gilt ein subjektiv-dynamischer Minderleistungsbegriff

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Ob das Gericht von einer Minderleistung ausgehen wird, richtet sich dabei einerseits nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsinhalt und auf der anderen Seite nach dem individuellem und persönlichem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Bei der zu erbringenden Leistung gilt also kein objektiver Maßstab, sondern ein subjektiv-dynamischer Maßstab, der bei jedem Arbeitnehmer variiert. Zudem wird der Arbeitgeber die erheblich geringere Arbeitsleistung über einen längeren Zeitpunkt beweissicher dokumentieren müssen und in der Regel zuvor mindestens eine Abmahnung ausgesprochen haben müssen.

Sollte der Nachweis und die Dokumentation der dauerhaften und erheblichen Schlechtleistung dem Arbeitgeber tatsächlich einmal gelingen, ist aber trotzdem noch nicht alles für den Arbeitnehmer verloren. 

Denn sofern tatsächlich eine Minderleistung belegt wird, kann der Arbeitnehmer noch versuchen darzulegen, weshalb er gleichwohl seine persönliche – zu diesem Zeitpunkt vorhandene – Leistungsfähigkeit vollumfänglich ausgeschöpft hat.

Dies ist z. B. durch die Darlegung von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, altersbedingten Leistungsdefiziten oder besondere Umstände im privaten Bereich wie Scheidung oder der Tod von nahen Angehörigen denkbar. Hier sollte man jedoch sehr vorsichtig sein, da u. U. ungewollt dem Arbeitgeber ein personenbedingter Kündigungsgrund in die Hände gespielt wird. 

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Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen

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Aufgrund der seitens der Arbeitsgerichte gestellten, hohen Anforderungen ist eine Kündigung wegen Minderleistung in aller Regel nicht erfolgreich und eine sich dagegen wehrende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers meist erfolgreich. 

Gleichwohl ist der Arbeitnehmer damit noch nicht aus dem Schneider. Denn in dem Wissen um die Erfolglosigkeit vieler Kündigungen, wird ein Arbeitgeber parallel zur Minderleistung höchstwahrscheinlich auch andere Kündigungsgründe sammeln. 

Jede Unpünktlichkeit, jeder zu spät eingereichte Krankenschein, jedes nicht erlaubte private Surfen im Internet (https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-wegen-privaten-surfens-im-internet_084560.html) und jede im Zorn gesagte Beleidigung gegen Vorgesetzte kann dann doch noch eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen. 

Hier gilt es für die Dauer der Auseinandersetzung absolute Disziplin auf Seiten des Arbeitnehmers zu wahren. Ob man sich einen solchen mitunter mehrere Monate dauernden Psychokrieg antuen will, hängt von vielen Faktoren ab und sollte Gegenstand des anwaltlichen Beratungs- und Strategiegespräches sein. 

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Arbeitsrecht: Das Wichtigste zum Urlaubsgeld (17.07.2017)

 

Der Sommer steht vor der Tür und mithin stellt sich für den ein oder anderen Arbeitnehmer die Frage, ob er einen Anspruch auf Urlaubsgeld gegenüber seinem Arbeitgeber hat?

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Abgrenzung vom Urlaubsentgelt

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Zunächst einmal muss das Urlaubsgeld vom so ähnlich klingendem Urlaubsentgelt abgrenzen.  Urlaubsentgelt ist das für die Dauer des Urlaubs fortgezahlte Arbeitsentgelt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich dabei nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, ohne die Einberechnung etwaiger Zusatzverdienste für z.B. Überstunden oder Wochenenddienste. Das Urlaubsentgelt ist in § 1 BUrlG gesetzlich geregelt.

Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld als zusätzliches, über das Urlaubsentgelt hinausgehende Zusatzvergütung.  

Anspruchsgrundlagen für das Urlaubsgeld

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Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Urlaubsgeldes, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers kann sich daher nur aus besonderen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ergeben. Diese Vereinbarungen können sich aus entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.

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Sollte der Anspruch auf Urlaubsgeld nicht bereits in der o.g. Form geregelt sein, besteht noch die Möglichkeit, dass sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergibt. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander Urlaubsgeld ausgezahlt hat und die Zahlung auch ohne Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgte. Eine Vorbehaltszahlung liegt dabei vor, wenn der Arbeitgeber klar macht, dass die Auszahlung nur für das jeweilige Jahr erfolgen soll und er keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch für Folgejahre anerkennt (Freiwilligkeitsvorbehalt). In der Praxis erfolgt dies meist durch ein mit der Auszahlung einhergehendem Schreiben des Arbeitgebers.

 

Widerrufsvorbehalte im ArbeitsV

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Solange es der Firma wirtschaftlich gut geht, gibt es hinsichtlich des Urlaubsgeldes selten Streit. Zu Streit kann es aber kommen, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten versucht, sich des bisher gezahlten Urlaubsgeldes wieder zu entledigen. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens können insbesondere sog. Widerrufsvorbehalte eine Rolle spielen.

Bei einem Widerrufsvorbehalt räumt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf Zahlung ein, behält sich aber für die Zukunft vor, die Zahlung nach Ausübung eines Widerrufs nicht mehr erbringen zu müssen. Der Arbeitgeber will mithin also nur solange zur Zahlung verpflichtet sein, bis er von seinem Widerrufsrecht wirksam Gebrauch macht.

An Widerrufsvorbehalte hat die Rechtsprechung des BAG hohe Anforderungen gestellt. Ein Widerrufsvorbehalt ist demnach unwirksam, wenn der Anteil der widerruflichen Vergütung bei über 25 bis 30 % der Gesamtvergütung liegt oder der Tariflohn unterschritten wird.

Desweiteren muss die Ausübung des Widerrufsrechts vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes abhängig sein. Eine Widerrufsklausel ist also unwirksam, wenn ein Widerruf auch ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes - mithin also jederzeit - möglich sein soll.

Die sachlichen Gründe müssen dabei im Arbeitsvertrag hinreichend konkret bestimmbar sein. Ein einfacher Hinweis auf den Widerruf „aus wirtschaftlichen Gründen“ reicht nach dem BAG dagegen nicht aus.

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Urlaubsgeld und Kündigung

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Zuletzt gibt es auch immer wieder Streit um das Urlaubsgeld, wenn der Arbeitnehmer vor dessen Auszahlung kündigt oder gekündigt wurde. Hier stellt sich dann die Frage, ob bei Nichtzahlung durch den Arbeitgeber zumindest anteilig ein Anspruch auf das Urlaubsgeld bestand bzw. ob der Arbeitnehmer bereits ausgezahltes Urlaubsgeld (anteilig) an den Arbeitgeber zurückzahlen muß.

Hinsichtlich der Rückforderung ist nach der Rechtsprechung des BAG (insb. Urteil vom 24.10.2000, Az. 9 AZR 610/99) zu unterscheiden, ob das Urlaubsgeld den Charakter einer freiwilligen einmaligen Sonderzahlung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers hat oder nur akzessorisch zum tatsächlich genommenen Jahresurlaub gewährt werden sollte.

Liegt eine einmalige Sonderzahlung vor, kann der Arbeitgeber bei unterjährigem Austritt des Arbeitnehmers anteilig die bereits für die Zukunft gezahlte Sonderzahlung zurückfordern. Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn das Urlaubsgeld in Abhängigkeit von den tatsächlich genommenen Urlaubstagen gezahlt wird (Akzessorietät).

Hier kann das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld nur durch den Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn der Jahresurlaub vor der Kündigung nicht bereits vollständig verbraucht wurde. Wurde der Jahresurlaub bereits vollständig verbraucht, ist dagegen keine Rückforderung mehr möglich. Auf der anderen Seite besteht spiegelbildlich auch kein Urlaubsgeldanspruch mehr, wenn bis zum Stichtag z.B. wegen langer Krankheit überhaupt kein Urlaub genommen worden war.

Welche der beiden Regelungen – einmalige Sonderzahlung oder Akzessorietät- dabei im Arbeitsvertrag vorliegt, bedarf der anwaltlichen Prüfung und hängt insbesondere vom genauen Wortlaut der Regelung ab. Indiz kann dabei der Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes sein. Wird dieses immer zu einem bestimmten Stichtag gezahlt, liegt in der Regel eine einmalige Sonderzahlung vor. Erfolgt die Zahlung dagegen zusammen mit der Auszahlung des Urlaubsentgeltes, ist in der Regel ein akzessorisches Urlaubsgeld anzunehmen.

 

Steuern sparen durch Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld

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Zuletzt gibt es auch noch eine Möglichkeit beim Urlaubsgeld Steuern zu sparen. Denn grundsätzlich wird das Urlaubsgeld als normaler Arbeitslohn voll besteuert. So kann es passieren, dass bei entsprechendem hohen Steuersatz vom Urlaubsgeld nicht viel überbleibt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, gibt es jedoch einen steuerrechtlichen Trick.

Sofern der Arbeitgeber mitspielt, kann dieser das Urlaubsgeld auch als sog. Erholungsbeihilfe gewähren. Diese hat den Vorteil, dass hier gemäß § 40 II Nr. 3 EStG eine Pauschalbesteuerung mit nur 25% durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann. D.h., dass der Arbeitgeber auf die u.g. Beträge pauschal 25% Lohnsteuer abführt. Der ausgezahlte Betrag ist dann bereits durch den Arbeitgeber versteuert und der Arbeitnehmer muss keine weiteren individuellen Steuern und Sozialabgaben mehr zahlen. Brutto ist dann gleich netto.

 

Wer bekommt für Pflegekinder das Kindergeld? (11.07.2017)

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Von einem Pflegekind spricht man, wenn ein Kind nicht mehr bei seiner leiblichen Familie oder einem seiner leiblichen Elternteile, sondern im Haushalt und unter der Obhut einer fremden Pflegefamilie lebt.

Lebt das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern und besteht daneben auch keine partielle Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern, steht der Pflegefamilie das sog. Pflegegeld zu, welches der Abdeckung der Unterhaltskosten des Kindes dient.

Daneben können die Pflegeeltern aber auch einen Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 I Nr. 2 EstG haben.  

 

Anspruch bei minderjährigen Pflegekindern

 

Für den Anspruch auf Kindergeld bei minderjährigen Pflegekindern sind die Voraussetzungen relativ simpel erfüllt.

Neben der Zugehörigkeit zum Haushalt der Pflegeeltern ist die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf das Kindergeld, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und stattdessen ein solches Verhältnis zu der Pflegefamilie besteht.

Diese Auflösung des Obhutsverhältnisses zu den Eltern ist dabei nach dem BFH in der Regel anzunehmen, wenn die Aufnahme des Pflegekindes durch die Pflegeeltern für einen längeren Zeitraum eingeplant ist. Konkret bedeutet dies, dass bei Kleinkindern das Pflegeverhältnis bei der Aufnahme für mindestens ein Jahr eingeplant ist und bei Schulkindern deren Aufnahme in den Haushalt für mindestens zwei Jahre eingeplant ist. Entscheidend ist dabei nur die Absicht der Pflegeeltern, nicht aber die tatsächliche Dauer der Aufnahme in die Pflegefamilie.

Kommt es zu regelmäßigen Besuchen eines Elternteils beim Pflegekind oder gar zur partiellen Zugehörigkeit zum Elternhaushalt (z.B. durch regelmäßige Übernachtungen) ist das Obhutsverhältnis zu den Eltern nicht beendet. Ein Kindergeldanspruch der Pflegeeltern besteht dann nicht.

 

Besondere Voraussetzungen nach Volljährigkeit des Pflegekindes

 

Oftmals problematisch und streitbezogen wird die Frage nach dem Anspruch auf Kindergeld jedoch mit der Volljährigkeit des Pflegekindes.

Grundsätzlich gilt dann nämlich, dass mit Eintritt der Volljährigkeit das Pflegekindschaftsverhältnis zu den Pflegeeltern endet. Der Kindergeldanspruch der Pflegeeltern endet dementsprechend ebenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn zwischen volljährigem Pflegekind und Pflegeeltern ein familienähnliches Band besteht. Das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes soll dabei nach dem BFH (Urteil vom 9.02.2012, Az. III R 15/09) jedoch nur unter ganz engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände bei volljährigen Pflegekindern möglich sein.

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Ein familienähnliches Band liegt nach o.g. Urteil demnach vor, wenn das Pflegekind erstens wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen den Pflegeeltern und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern in einer ideellen Dauerbindung besteht.

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Dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet – also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.

Darüber hinaus muss seitens der Pflegeeltern ggn. dem volljährigen Pflegekind auch ein Autoritätsverhältnis bestehen.

Die genannten Tatbestandsmerkmale des familienähnlichen Bandes werden seitens des BFH bei einem gesunden Volljährigen in der Regel verneint (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 524), da seiner Meinung nach ein gesunder Volljähriger keiner Aufsicht, Betreuung und Erziehung mehr bedarf.

Daher ist allenfalls bei geistig oder schwer körperlich behinderten Pflegekindern ein über das 18. Lebensjahr hinausgehender Kindergeldanspruch denkbar.

 

Wer war Jack the Ripper II (10.07.2017)

 

Jack the Ripper wurde nie gefaßt. Zumindest stellte man der Öffentlichkeit nie einen Täter vor. Daher bleibt bis heute die Frage offen, wer Jack the Ripper war. Im Laufe der letzten 129 Jahre wurde eine Reihe von Verdächtigen genannt. Wilde Theorien machten die Runde. Von einer Freimaurerverschwörung über die Täterschaft des Kronprinzen bis hin zur Täterschaft eines amerikanischen Doktors und eines deutschen Malers. Problematisch ist, daß ein Großteil der damaligen Unterlagen von Scotland Yard und der Polizei verschwunden sind.

Ob dies Teil einer Verschwörung war oder einfach die Arbeit korrupter Archivpolizisten, die sich Andenken beiseite schafften, bleibt unbeantwortet. Sicher ist jedoch, daß Ripperologen im Laufe der Zeit eine ganze Menge an neuen Fakten ans Tageslicht brachten.

Viele Ripperologen halten den polnischen Juden Aaron Kosminski für den Hauptverdächtigen. Der später in den Morden ermittelnde hochrangige Polizist bei Scotland Yard Macnaghten schrieb in einem 1894 verfaßten, nur für den Dienstgebrauch bestimmten und erst 1959 entdeckten Memorandum über Kosminski:

Kosminiski war ein polnischer Jude und Einwohner in Whitechapel. Dieser Mann verfiel dem Wahnsinn (…) Er hatte einen großen Hass auf Frauen, besonders auf Prostituierte und hatte starke mörderische Neigungen. Er wurde etwa im März 1889 in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen. Es gab viele Sachverhalte in Verbindung mit diesem Mann, die ihn zu einem überzeugenden Verdächtigen machten“.

Kosminski kam 1882 nach England. 1891 wurde er als geisteskrank in ein Sanatorium eingeliefert, wo er 1919 starb. Das Aufnahmeregister sagt aus, daß er bereits seit zwei Jahren, also auch während der Zeit der Morde, geisteskrank (schizophren) gewesen sei. In Aufzeichnungen wird über ihn berichtet, dass er den Bezug zur Realität komplett verloren hätte. „Er hatte Halluzinationen, sah Erscheinungen und hörte Stimmen.“

Führende Polizeibeamte hielten einen polnischen Juden für den Täter

Neben Macnaghten hielten auch die leitenden Polizeibeamten Robert Anderson und Donald Swanson Kosminski für den Hauptverdächtigen. Anderson veröffentlichte im Jahr 1910 seine Memoiren unter dem Titel The Lighter Side of My Official Life. Darin schrieb er: „Wenn ich sage, dass er [Jack the Ripper] ein polnischer Jude war, konstatiere ich lediglich eine unumstößlich abgesicherte Tatsache.“ Allerdings erklärte Anderson, den Namen des Täters nicht preisgeben zu wollen, weil „sich daraus kein Vorteil für die Öffentlichkeit ergäbe und die Traditionen meiner alten Dienststelle Schaden davontragen würden“.

Für Kosminski als Mörder spricht dabei, daß viele der Zeugen den Täter als „jüdisch aussehend“ beschrieben. Auch gehen heutige Profiler davon aus, daß der Täter sich in Whitechapel sehr gut ausgekannt haben mußte und kein Ortsfremder sein konnte.

Unterstützt wird die These von der Täterschaft Kosminskis auch von einem mysteriösen Hinweis des Chefermittlers Swanson in den ihm persönlich geschenkten Memoiren Andersons (sog. Swanson-​Marginalie). Diese kamen erst 1987 ans Tageslicht. An den Rand der Memoiren über Andersons oben genannte Ausführungen zu Kosminski schrieb Swanson handschriftlich: „ … because the suspect was also a Jew and also because his evidence would convict the suspect, and witness would be the means of murderer being hanged which he did not wish to be left on his mind…And after this identification which suspect knew, no other murder of this kind took place in London…after the suspect had been identified at the Seaside Home where he had been sent by us with great difficulty in order to subject him to identification, and he knew he was identified. On suspect’s return to his brother’s house in Whitechapel he was watched by police (City CID) by day & night. ..Kosminski was the suspect.“

Schützten Zeugen den Täter?

Nach diesen Anmerkungen identifizierte ein Zeuge – wahrscheinlich der im 1. Teil dargestellte Israel Schwartz – den damaligen Verdächtigen Kosminski bei einer Gegenüberstellung. Als er jedoch hörte, daß dieser ebenfalls Jude sei und wegen Mordes gehängt werden solle, widerrief er seine Aussage.

Was dann geschah, ist unklar. Jedenfalls wurde Kosminski nach heutiger Aktenlage wohl erst zwei Jahre später in ein Sanatorium eingeliefert, wo er bis zu seinem Tode 1919 blieb. Mysteriös ist dahingehend die Passage in der Swanson-​Marginalie, die davon spricht, daß Kosminski bis zu seiner Einlieferung knapp zwei Jahre Tag und Nacht von der Polizei observiert worden sei. Sollte dies stimmen, würde sie erklären, warum der Täter nicht mehr zuschlug. Kosminski war dazu - nach seiner ihm auch bewußten Entdeckung („which suspect knew“)- einfach nicht mehr in der Lage. Die Polizei hätte demzufolge den Täter auf dem kleinen Dienstweg aus dem Verkehr gezogen.

Vertuschte die Politik die Täterschaft, um Pogrome zu verhindern?

Zu dieser in der Literatur und bei der damaligen Polizei vorherrschenden Theorie des „polish jew suspect“ würde auch ein in der Doppelmordnacht gefundenes Graffito passen. Dieses wurde in unmittelbarer Nähe eines gefundenen blutbefleckten Kleidungsstückes des ersten Opfers gefunden. Das Goulston-​Street-​Graffito, welches der Mörder mit weißer Kreide an eine Häuserwand malte, lautete: „The Juwes are the men that will not be blamed for nothing“.(dt.: „Die Juwes (gemeint waren wohl Juden) sind die Menschen, die nicht grundlos beschuldigt werden.“).

Das könnte ein Schuldeingeständnis oder ein Hinweis seitens Kosminskis gewesen sein. Insbesondere die falsche Schreibweise von Jews (Juden) deutet dabei auf einen ausländischen Täter hin.

Bemerkenswert ist, daß die Polizei das Graffito sofort entfernen ließ, weil man bei dessen Entdeckung antisemitische Pogrome im East End fürchtete.

Schwere Ausschreitungen hatte es bereits gegenüber einem anderen jüdischen Verdächtigen durch eine aufgebrachte Menge gegeben. Diese Angst vor Pogromen wäre auch eine Erklärung dafür, warum Kosminski nur auf dem kleinen Dienstweg aus dem Verkehr gezogen worden sein könnte, ohne den Täter der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Denn so waren die politischen Konsequenzen einer Identitätsenthüllung vermeidbar. Dazu passen auch Äußerungen eines Freundes der Tochter Macnagthens gegenüber dem Sunday Express 1992, die ihm im hohen Alter enthüllte, daß ihr Vater „nur der offiziellen Linie gefolgt sei“. Die Wahrheit dagegen „hätte den Thron erzittern lassen.“

Mehr Infos: http://​www​.jack​therip​per​.de

 

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Von Mietmängeln und schweren Geburten (27.06.2017)

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Vor kurzem konnte ich meinen bis dahin nervenaufreibendsten Fall endlich beenden. Ich hatte ein bereits vor dem Landgericht anhängiges Verfahren übernommen, bei dem mein Mandant mit dem bisherigen Anwalt – einer bekannten mittelständischen Kanzlei aus Dortmund- nicht zufrieden gewesen war.

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Gegenstand des übernommenen Verfahrens war eine gewerbliche Mietvertragsstreitigkeit. Mein Mandant -ein Handwerker- hatte seine Gewerberäume außerordentlich gekündigt, weil in den Kellerräumlichkeiten Schimmel und Feuchtigkeit aufgetreten war. Die Feuchtigkeit hatte im Keller gelagertes Material (u.a. Parkett) und Werkzeuge des Handwerkers beschädigt.

Später trat auch noch Feuchtigkeit in den Präsentierräumen des Betriebes im Erdgeschoß auf. Mein Mandant mahnte gegenüber dem Vermieter deren Beseitigung an, unternahm erfolglose eigene Bemühungen zur Behebung und letztlich kündigte er -nach zwischenzeitlicher mehrmonatiger Mietminderung- den Mietvertrag. Wie dies bei gewerblichen Mietverträgen jedoch so Usus ist, betrug die Restvertragslaufzeit noch über weitere 2 Jahre.

Die Gegenseite hatte wegen der Mietminderungen Klage auf Zahlung der noch ausstehende Miete sowie Feststellungsklage auf Bestehen des Mietvertrages erhoben. Knackpunkt des Falls war die Frage, ob die außerordentliche Kündigung durch meinen Mandanten wirksam gewesen war. Letzteres hätte das Bestehen eines Mangels der Mietsache vorausgesetzt.

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Vorliegen einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung?

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Das Vorliegen eines Mangels setzt allgemein eine Abweichung des Ist- vom Sollzustandes einer Mietsache voraus. Für die Bestimmung des Sollzustandes muß dabei zuerst die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung betrachtet werden.

Am einfachsten ist es, wenn die Parteien ausdrücklich über bestimmte Eigenschaften der Mietsache gesprochen haben und diese im Mietvertrag auch explizit festhalten. Dies ist aber nur selten der Fall. Vielmehr geht jede Seite innerlich von bestimmten für sie selbstverständlichen Beschaffenheiten aus, die sie der Gegenseite gegenüber nicht artikuliert. Zudem werden gerade von privaten Vermietern  oft günstige Online-Mietverträge genutzt, deren mangelnde Qualität später zu Problemen führt.

 

Mangel nach der Verkehrsanschauung?

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Liegt keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung vor, kann ein Mangel der Mietsache auch vorliegen, wenn sich die Mietsache nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht zur vertragsgemäßen Nutzung eignet (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VII ZR 152/12).

In Ermangelung vertraglicher Regelungen kann der Mieter einer Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der bei vergleichbaren Objekten üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2009 – VIII ZR 300/08). Mit anderen Worten: Es kommt auf den Einzelfall an.

Im vorliegenden Fall hatte mein Mandant zwar mit dem Vermieter über die Nutzung des Kellers als Lager nach eigenem Bekunden gesprochen gehabt, jedoch konnten wir diese explizite Beschaffenheitsvereinbarung mangels dabei gewesener Zeugen nicht beweisen. Hier stand Wort gegen Wort, sodass wir bei Bestreiten durch die Gegenseite beweispflichtig bleiben würden. Uns blieb daher nur die Berufung auf die allgemeine Verkehrsanschauung.

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Schwere Folgen und Verantwortung

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Das Verfahren belastete meinen Mandanten psychisch enorm. Denn soweit das Gericht unserer Auffassung über das Vorliegen eines Mietmangels nicht folgen würde, hätte mein Mandant mangels wirksamer Kündigung die geminderte Miete nachzuzahlen und zudem Miete für zwei weitere Jahre bis zum Vertragsende zu zahlen. Alles wohlgemerkt neben der Miete für die bereits bezogenen neuen Räumlichkeiten.

Da es meinem Mandanten wirtschaftlich bereits schlecht ging, hätte diese Doppelbelastung unweigerlich zum Ende seines Betriebs und zur Privatinsolvenz geführt. Für meinen knapp 60jährigen Mandanten hätte dies -mangels zu erwartender Neuanstellung woanders- Hartz IV bis zum Renteneintritt bedeutet. Die Verantwortung für mich als Rechtsanwalt war dementsprechend groß.

 

Ergebnis der mündlichen Verhandlung

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Relativ schnell kam es dann zur ersten mündlichen Verhandlung. In dieser wurde klar, dass das Gericht unserer Auffassung über das Vorliegen eines Mangels nicht folgen wollte. Der Grund lag in der Formulierung des Mietvertrages. In dem stand: „Der Vermieter vermietet…Räume von insgesamt 60qm an den Mieter zum Betrieb eines Geschäftslokals + 1 Kellerraum“.

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Aus dieser Formulierung wollte das Gericht erkannt haben, dass der Kellerraum nicht Teil des Geschäftsbetriebes sein sollte und folglich die Lagerung von feuchtigkeitsempfindlichen Material und Werkzeugen im Keller nach der Verkehrsanschauung nicht Gegenstand des Nutzungsumfanges des Kellers gewesen wäre. Da das Objekt ansonsten alt war und der Mandant sich in der mündlichen Verhandlung um Kopf und Kragen redete („Bruchbude“, „Wollte erst gar nicht rein“) ging das Gericht nicht vom Vorliegen eines Mangels aus.

Die außerordentliche Kündigung meines Mandanten wäre daher nicht wirksam gewesen. Offen blieb in der mündlichen Verhandlung nur, ob zumindest die Feuchtigkeitsflecken im Erdgeschoß als Mangel ausreichend waren, um die Kündigung zu rechtfertigen. Letzteres war unserer Auffassung nach der Fall, da der Raum im EG ein Präsentierraum eines Parkettbetriebs war. Dessen Einwandfreiheit von großräumigen Stockflecken war für einen Handwerker essentiell.

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Die mündliche Verhandlung, in der mehrere Zeugen und die Parteien zu den Umständen bei Abschluß des Vertrages und den Zustand der Räumlichkeiten während der Mietzeit befragt wurden, endete dann mit der Absichtserklärung, dass die Parteien innerhalb der nächsten 3 Wochen noch einmal außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen wollten.

 

Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen

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Aufgrund der für uns eher negativen Rechtsauslegung des Gerichtes bestand für uns das große Risiko, den Prozess zu verlieren.

Es war für uns daher wichtig, beinahe um jeden Preis einen Vergleich mit der Gegenseite hinzubekommen. Jedoch war es mangels der wirtschaftlichen Potenz meines Mandanten wichtig, die die Anerkennung der Beendigung des Mietvertrages durchzusetzen und dabei so wenig Geld wie möglich oben drauf zahlen zu müssen.  

Die Vergleichsverhandlungen zogen sich dann über mehrere Monate hin. Das Gericht hatte das Verfahren solange ruhend gestellt. Die Gegenseite hatte als Trumpf die für sie günstige Rechtsauffassung des Gerichtes und daher wenig Lust auf irgendwas zu verzichten. Wir hatten als Trumpf den Faktor Zeit und das drohende wirtschaftliche Ende meines Mandanten. Solange sich die Streitigkeit hinzog, konnte die Gegenseite die Mietsache nicht neu vermieten. Schließlich waren wir ja nach ihrer Ansicht noch Mieter.

Sofern die Gegenseite jedoch letztendlich vor Gericht siegreich gewesen wäre, hätte ihr das Urteil aber mangels wirtschaftlicher Potenz meines Mandanten im Endeffekt nicht viel genutzt. Eine Zwangsvollstreckung wäre sinnlos gewesen. Letzteres ließ ich daher in den Vergleichsverhandlungen mit dem gegnerischen Anwalt so auch durchklingen. Die Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite erhöhte sich dadurch signifikant.

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Nach Hin und Her einigten wir uns dann letztendlich darauf, dass die Gegenseite die Kündigung anerkennen würde und auf die geminderte Miete sowie Mietzahlungen für die Zukunft verzichten würde.

Im Gegenzug verpflichteten wir uns, die in den Räumlichkeiten noch vorzunehmenden umfangreichen Rückbauarbeiten innerhalb von 3 Wochen fachgerecht zu erledigen. Damit war unserem Interesse auf Beendigung des Mietvertrages und der Abwehr möglicher Forderungen Rechnung getragen. Die Gegenseite hatte in kurzer Zeit ihrem Interesse gemäß die Mietsache wieder zur freien Verfügung und kann diese nunmehr erneut vermieten. So war am Ende allen geholfen und keiner übervorteilt worden.

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Schwierigste Aufgabe in dem Verfahren war es dabei gewesen, den Mandanten während des mehrmonatigen Tauziehens bei der Stange zu halten. Denn dieser hatte aufgrund der drohenden Zahlungen und seiner wirtschaftlichen Schwäche bereits resigniert und sich auf die Privatinsolvenz eingestellt. Durch den vorteilhaften Vergleich, der ihn kein Geld sondern nur Arbeitsleistung für die Rückbauarbeiten kostete, schöpfte er neue Hoffnung für seinen Betrieb. Mittlerweile ist sein Unternehmen wieder im grünen Bereich und die Auftragsbücher sind voll.

 

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Mal was Strafrechtliches: Wer war Jack the Ripper? (21.06.2017)

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Sein Name ist der Inbegriff des psychopathischen Mörders. Obwohl Jack the Ripper bei Leibe nicht der erste, nicht der blutigste und bei weitem auch nicht der „erfolgreichste“ Serienmörder war, ist seine Person auch heute noch der Inbegriff desselben. An Faszination hat sein Fall bis heute nichts verloren.
Begonnen hat die Legendenbildung im Jahre 1888 in London. Genauer gesagt im Londoner Armenviertel Whitechapel, welches überwiegend von osteuropäischen Juden und Iren bewohnt wurde. Hier ereignete sich am 31. August der erste Mord einer mehrere Monate anhaltenden Mordserie, welche die bereits damals medial vernetzte Welt in Atem hielt.

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Wieviel Opfer insgesamt auf das Konto des „Rippers“ gingen, ist bis heute nicht geklärt. Als gesichert gelten jedoch die sogenannten fünf kanonischen Opfer. Noch andere während dieser Zeit in East London ermordete Opfer werden dem Ripper von den meisten Experten („Ripperologen“) nicht zugerechnet, da der modus operandi bei diesen Taten nicht mit dem des „Rippers“ übereinstimmen würde.

Der Täter ermordete Prostituierte und weidete diese aus

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Allen Opfern gemein war, daß sie Frauen und Prostituierte waren. Mit äußerster Brutalität schnitt der Täter ihnen immer zuerst die Kehle durch, um sie anschließend bestialisch auszuweiden und zu verstümmeln. Mit Ausnahme des letzten Opfers Kelly, welche in ihrer eigenen Wohnung hingemetzelt worden war, kann keine der Taten mehr als 10 – 15 Minuten in Anspruch genommen haben.

Der Mörder ging mit einer unglaublichen Risikobereitschaft zu Werke. Zwar schlug er immer nachts und am Wochenende zu. Er tat dies jedoch immer in mehr oder minder öffentlichen Straßen, bei denen jederzeit mit dem Erscheinen anderer Personen gerechnet werden mußte. Oft wurde Jack the Ripper auch nur wenige Minuten vor oder nach den Morden durch spätere Zeugen gesehen. Wirklich erkannt hat ihn aber wahrscheinlich nur ein einziger Zeuge.

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Das Risiko war so hoch, daß Jack the Ripper mehrere Male kurz vor seinen Taten beobachtet wurde und vermutlich gar zweimal bei einer Tat gehört worden war. Bei seinem Mord an Annie Chapman in einem Hinterhof eines Wohnhauses in der Hanbury Street sah eine Zeugin Chapman kurz vor dem Auffinden ihrer Leiche mit einem Mann in besagtem Hof sprechen. Der Zeuge Albert Cardoch, der wenig später zum Urinieren in den Nachbarhof ging, hörte beim Urinieren gegen den Holzzaun eine Frau „Nein!“ schreien. Anschließend vernahm er, daß etwas Schweres gegen den von ihm bepinkelten Zaun fiel. An diesem Holzzaun wurde später die Leiche Chapmans gefunden. Die kurze Zeit bis zum Auffinden der Leiche wenig später spricht dafür, daß der Zeuge Cardoch unmittelbar den Mord an Chapman miterlebt hatte – ohne sich dessen bewußt gewesen zu sein.

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Im Fall Elizabeth Stride fand ein Kutscher die Leiche der Frau in dem Hinterhof eines Clubs. In diesem fand zum selben Zeitpunkt eine gut besuchte sozialistische Versammlung statt. Als der Kutscher von seinem Pferdewagen abstieg, hatte er eigenen Angaben zufolge das Gefühl, der Mörder hielte sich noch auf dem schwer einsehbaren und unbeleuchteten Hof auf. Möglicherweise hatte er den Mörder gestört, welcher unerkannt entkommen konnte. Dafür spricht, daß Stride anders als die anderen Opfer kaum verstümmelt wurde. Auch spricht für das Stören des Mörders, daß an diesem Abend ein weiterer Mord nur wenige Straßen und nur 45 Minuten später stattfand.

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Vielleicht war der „Ripper“ auch kurz vor dem ersten Mord in dieser Doppelmordnacht durch den Zeugen Israel Schwartz gestört worden. Dieser hatte, nur 10 Minuten bevor der Kutscher das spätere Opfer in besagtem Innenhof tot auffand, Stride mit einem Mann kämpfen gesehen. Da Schwartz Angst hatte, in einen Ehestreit hineingezogen zu werden, mischte er sich nicht ein. Als auch noch ein zweiter Mann hinzukam und den Eindruck machte, daß er Schwartz verfolgen würde, ergriff Schwartz panikartig die Flucht. Hatte Jack the Ripper vielleicht gar einen Komplizen? Wer war dieser zweite Mann? Oder beruhte alles nur auf Mißverständnissen, weil Schwartz bei seiner Zeugenaussage kein Englisch konnte und er sich eines Dolmetschers für Jiddisch bedienen mußte?

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Die Polizei und Scotland Yard suchten den Täter vergebens. Im Laufe der sich hinziehenden Ermittlungen wurden insgesamt 80 Verdächtige vorübergehend festgenommen, verhört und mangels Beweisen anschließend wieder laufen gelassen.

Am 9. November 1888 endete die Mordserie abrupt. Dies war sehr ungewöhnlich, da Serienmörder nur in den seltensten Fällen ihre Taten von sich aus beenden. Daher liegt der Schluß nahe, daß der Täter auf die ein oder andere Art und Weise zum Aufhören gebracht wurde. Entweder starb er, wurde wegen etwas anderen verhaftet oder verließ Großbritannien. Doch wer war der Täter?

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Fortsetzung folgt …

 

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Von Strohfrauen und Aufteilungsbescheiden (8.06.2017)

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Im Rahmen meiner Tätigkeit kommt es immer mal wieder vor, dass man auf sog. Strohmänner trifft. Dies sind die offiziellen Geschäftsführer einer GmbH, deren eigentlicher Geschäftsführer (Hintermann) offiziell nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft in Erscheinung tritt. Der Grund liegt meist darin, dass der Hintermann in der Vergangenheit Insolvenzstraftaten begangen hat und ihm seitens der Behörden deswegen die Eignung zur Führung einer Gesellschaft abgesprochen wurde. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass man ein arbeitsrechtliches oder gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot unterlaufen will und sich daher zur Ausübung des Gewerbes eines Strohmannes bedienen muss.


Meist führt der Hintermann aber die tatsächlichen Geschäfte der Gesellschaft und hält die Fäden in der Gesellschaft in der Hand. Der Strohmann hat dagegen meist trotz Geschäftsführerstellung keinerlei Einblick in die Geschäfte, Buchführung und Abläufe der Gesellschaft.
Für das Ausüben der Geschäftsführertätigkeit erhält der Strohmann meist eine Vergütung, sofern er seinen Namen nicht bereits aus reiner Gefälligkeit heraus hergibt.

Da diese Konstruktion für den Strohmann mehrere Risiken beinhaltet und auch der Hintermann nicht jedem so ohne weiteres vertraut, läuft es in vielen Strohmannfällen auf den Ehepartner als Strohmann hinaus. Meist geht dies viele Jahre gut, bis es dann mit Ende der Ehe ein böses Erwachen für den Strohmann gibt. In meinem letzten Fall kam das böse Erwachen 5 Jahre nach Beendigung der Ehe.


Das Finanzamt hatte die vom Ehemann nach Scheidung weitergeführte GmbH einer Betriebsprüfung (BP) unterzogen. Dabei wurde seitens des Finanzamtes für alte Veranlagungszeiträume – in denen man noch verheiratet war- festgestellt, dass private Reisen zu Unrecht als Betriebsausgaben der GmbH gebucht worden waren. Der Ehemann hatte diese Reisen ohne das Wissen der Strohfrau nämlich als „Reisekosten Angestellte“ gebucht und anscheinend auch gegenüber der BP entsprechend falsch dargestellt. Da der einzige Angestellte der GmbH die damalige Ehefrau als angestellte Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin war, schlug das FA die Reisekosten als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH ausschließlich der Ehefrau auf`s Auge.

Zudem hatte der Ex-Ehemann mit Hilfe seines Steuerberaters einen Aufteilungsbescheid iSd. § 268 AO beantragt. Dieser bewirkt, dass die Ehegatten zwar weiter zusammenveranlagt werden und somit in das Privileg des Ehegattensplittings kommen, dabei jedoch die entstehende Steuer auf die jeweiligen Ehegatten entsprechend ihren jeweiligen Einkünften aufgeteilt wird. Die ursprünglich bestehende gemeinsame Gesamtschuld der Ehegatten besteht danach nicht mehr, sondern jeder Ehegatte haftet nur für den auf ihn entfallenden Teil der Steuer.


In meinem Fall hatte der Ex-Ehemann offiziell nur einen 450 €-Job in der gemeinsamen GmbH. Die Ehefrau hatte dagegen die Einkünfte als Geschäftsführerin und damit -mangels vorgenommener Ausschüttungen der GmbH- 100% der gemeinsamen steuerpflichtigen Einkünfte. In Wahrheit hatten beide Ehegatten aber gemeinsam von dem Geschäftsführergehalt jeweils zur Hälfte gelebt.


Der Aufteilungsbescheid hatte nunmehr die ungerechte Folge, dass die Steuern, die auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfielen, alleine der Ehefrau zugerechnet wurden, da sie 100% der steuerpflichtigen Einkünfte offiziell erzielte. Grundsätzlich ein cleveres Manöver des Ex-Ehemannes.
Unter dieser Prämisse suchte mich die Mandantin mit dem gegen Sie ergangenen Aufteilungsbescheid auf und hoffte, dass ich gegen diese ungerechte Aufteilung etwas unternehmen könnte.

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Normalerweise kann man dem FA in solchen Fällen versuchen darzulegen, dass die Ehefrau nur der Strohmann der Gesellschaft war, der Ex-Ehemann jedoch der eigentliche Hintermann der Gesellschaft. Kann man dies schlüssig mit Dokumenten und Zeugnissen darlegen und beweisen, hat dies zur Folge, dass die Einkünfte dem Hintermann als eigentlichem faktischem Geschäftsführer zugerechnet werden. Die Einkünfte der Mandantin wären entsprechend gemindert worden und die Steuer entsprechend niedriger ausgefallen.
Diese Vorgehensweise war jedoch leider nicht möglich. Denn wie es in solchen Fällen leider regelmäßig vorkommt, haben die Hintermänner die alleinige Kontrolle über die Vorgänge, Dokumente und die Informationen innerhalb der Gesellschaft. Hier hatte der Ex-Ehemann nach der Scheidung in einer Nacht-und-Nebel-Aktion zudem alle betrieblichen Belege dem Zugriff der Mandantin entzogen. Mangels irgendwelcher Belege war es uns daher nicht möglich nachzuweisen, dass die eigentliche Geschäftsführung durch den Ex-Ehemann erfolgt war.

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Jedoch hatten wir Glück. Denn durch Zufall war die Mandantin überhaupt an den BP-Bericht der GmbH gekommen. Nach dessen Auswertung war es mir möglich, überhaupt festzustellen, dass die Mehrergebnisse der BP auf den oben dargestellten gemeinsamen privaten Reisen beruhten. Hier hatten wir jetzt einen Ansatzpunkt zur Verteidigung gegen die unrichtigen Aufteilungsbescheide.
Mit Hilfe der Mandantin konnten wir nämlich nachweisen, dass keine der Reisen allein durch die Mandantin vorgenommen worden war. Vielmehr war der Großteil der privaten Reisen gemeinsam durch das Ehepaar vorgenommen worden.
So gelang es uns die verdeckten Gewinnausschüttungen zumindest zu 50% auch auf den Ex-Ehemann abzuwälzen. Dies führte zu einem entsprechend geänderten Aufteilungsbescheid und einer deutlichen Steuerersparnis von knapp 2.500 € für meine Mandantin. Wichtiger als der pekuniäre Erfolg war der Mandantin dabei aber, dass Ihr Ex-Ehemann sie zumindest in dieser Angelegenheit nicht hatte übervorteilen können.

 

 

Neulich vor dem Arbeitsgericht (21.12.2016): Lohnforderung, Präklusionsfrist und hilfsweise Widerklage. Was will man mehr?

 

Letztens verhandelte ich eine interessante und etwas kompliziertere Lohnforderungsklage vor dem Arbeitsgericht Hagen, bei der ich den Arbeitgeber vertrat.

Strittig verhandelt wurde ein eingeklagter Lohnforderungsanspruch eines Arbeitnehmers, der durch meinen Mandanten – einem mittelständischen Unternehmen- fristlos gekündigt worden war.

Die Anwältin des Arbeitnehmers machte unter anderem Lohn für die Zeit nach der erfolgten fristlosen Kündigung geltend. Unklar war mir im Vorfeld jedoch, worauf sie diesen Lohnanspruch stützen wollte. Denn nach Durchsicht der Akten war mir aufgefallen, dass sie die Lohnforderungsklage nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt hatte. Bei Kündigungsschutzklagen gilt aber gesetzlich die Vorschrift, dass Kündigungen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang angegriffen werden müssen. Geschieht dies nicht, so gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie in der Sache nicht rechtmäßig war und nicht hätte erfolgen dürfen (Präklusion).

Zur (vorläufigen) Abwehr der Kündigung muss dabei nicht zwingend eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, sondern es wäre auch ausreichend gewesen, eine Lohnforderungsklage einzulegen, die die Kündigungsschutzklage impliziert. Wichtig ist jedoch auch in dieser Variante die Einhaltung der 3-Wochenfrist.

Daß die Rechtsanwältin die Präklusionsfrist übersehen hatte, hielt ich für ausgeschlossen und ging daher zu dem Gütetermin des Arbeitsgerichtes in der Erwartung, dass die Anwältin noch irgendeinen Joker in der Hinterhand hätte, den sie erst zu diesem Zeitpunkt offenbaren würde.

Nach der kurzen Einleitung der Richterin, in der sie auf meinen Schriftsatz mit der Präklusionsrüge Bezug nahm, wurde dann jedoch schnell klar, dass die Anwältin keinen Joker in der Hinterhand hatte, sondern die Präklusionsfrist offenkundig gar nicht kannte. Die Richterin belehrte die Anwältin dann in einer etwas herablassenden Art und Weise über die Präklusionsfrist und ihre Wirkungen. Die Anwältin konnte von Glück sprechen, dass sie ohne Mandant erschienen war, da es ansonsten für sie richtig unangenehm geworden wäre.

Die Lohnforderung von über 4.000 € war damit weitestgehend vom Tisch. Übrig blieb allenfalls noch ein geringer Teilbetrag des Lohnes. Mein Mandant hatte nämlich vom letzten Lohn noch den offenen Restbetrag eines Arbeitgeberdarlehens abgezogen, sodass vom letzten Lohn fast nichts mehr ausbezahlt wurde. Dahingehend war mir klar, dass der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitslohn nach § 850c ZPO, die auch bei Arbeitgeberdarlehen und deren Verrechnung mit dem letzten Lohn gelten, nicht beachtet hatte. Insoweit wäre die Lohnforderungsklage also doch noch partiell zu ihrem Ziel gekommen.

Dahingehend hatte ich jedoch vorsorglich in meinem Schriftsatz angekündigt, dass wir für diesen Fall eine hilfsweise Widerklage in Höhe der noch offenen Darlehensforderung geltend machen würden.

Dies hätte zur Folge gehabt, dass wir in Höhe des Darlehens verloren hätten und der insoweit einbehaltene Arbeitslohn doch noch ausgezahlt hätte werden müssen. Auf der anderen Seite konnten wir aber erfolgreich unsere Widerklage in gleicher Höhe erheben. So stünden sich zwei gleich hohe Forderungen gegenüber, die jedoch wegen eines gesetzlichen Aufrechnungsverbotes nicht gegeneinander aufgerechnet hätten werden können. Beide Seiten hätten aus ihren Titeln vollstrecken können. Auswirkungen hat dieses Verfahren nur, wenn eine der beiden Seiten nicht mehr solvent ist. Dann läuft die eine Vollstreckung ins Leere.

Sofern der Arbeitnehmer (31 Jahre alt) also nicht für den Rest seines Lebens arbeits- und vermögenslos sein würde, würde er das Darlehen irgendwann sowieso zurückzahlen müssen. Die Geltendmachung der Pfändungsfreigrenze durch die Anwältin war daher zwar rechtlich einwandfrei, aber aus der Sicht ihres Mandanten nicht wirtschaftlich und überflüssig. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Klage daher zurücknehmen sollen.   

Doch die Anwältin wollte dies nicht und blieb stur bei ihrer mittlerweile stark zusammengeschrumpften Klageforderung von knapp 600,00 €. Da die Verhandlungen durch die Richterin auf nur eine Viertelstunde angesetzt worden war und wir schon knapp 20 Minuten überfällig waren, sammelten sich langsam die Folgetermine im Saal. Die Richterin wurde zunehmend ungehaltener.

Die Richterin stieg jetzt in die Prüfung des Darlehensvertrages ein. Prüfungspunkt war nunmehr die Frage nach der sofortigen Fälligkeit des Arbeitgeberdarlehens. Entscheidend war dahingehend eine Rückzahlungsklausel und deren Auslegung. Dazu musste inzident geprüft werden, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund des Arbeitgebers bestand.

Auch dahingehend konnten wir das Gericht überzeugen. Denn die Kündigung war nicht nur wegen der Präklusion bereits aus formalen Gründen wirksam, sondern zudem auch noch materiell-rechtlich begründet. Der Arbeitnehmer hatte nämlich nach einer Montagewoche in Österreich gegenüber einem seiner Arbeitskollegen auf der Zugheimfahrt am Freitag geäußert, dass er am Montag nicht wieder in Österreich erscheinen werde. Stattdessen würde er sich krankmelden.

Der Kollege fühlte sich wegen der für ihn zusätzlichen Arbeitsmehrbelastung verraten und steckte dies dem Arbeitgeber. Am Montag meldete sich der Arbeitnehmer dann wie angekündigt tatsächlich krank. Wenig später erfolgte die Kündigung. Damit lag ein Fall der angekündigten Krankmeldung vor. Diese reicht nach dem Bundesarbeitsgericht selbst dann zur Kündigung aus, wenn man hinterher gleichwohl am Arbeitsplatz erscheint und seine Androhung nicht in die Tat umsetzt. Also Vorsicht bei dem, was man im Zorn schnell dahinsagt.

Da wir dahingehend in einem weiteren Termin den Arbeitskollegen als Zeugen gehabt hätten, war der Kündigungsgrund beweisbar, die Kündigung wirksam und somit war auch die sofortige Fälligkeit des Arbeitgeberdarlehens zu bejahen. Damit brach auch die Geltendmachung des Darlehensbetrages für die Gegenseite in sich zusammen.

Da die Gegenseite aber letztlich immer noch nicht an Klagerücknahme dachte, taten wir der zunehmend ungehaltener, agierenden Richterin dann doch noch den Gefallen eines Vergleiches. Von der Lohnforderung der Gegenseite blieb nichts übrig. Der zu Unrecht einbehaltene Restbetrag des Darlehens musste nur zur Hälfte durch meinen Mandanten (vorerst) zurückgezahlt werden. Am 1.1 und 1.2.2017 muss die Gegenseite in zwei Raten à 150,00 € den Restbetrag des Darlehens dann wieder zurückzahlen. Uns blieb durch den Vergleich ein unnützer Folgetermin vor Gericht erspart.

 

 

Neulich vor dem Landgericht- Vertragsverhältnis mit Bestandsmandanten bei unwirksamen Kanzleiübernahmevertrag? (1.09.2016)

 

Neulich habe ich einen juristisch interessanten Fall vor dem LG Essen verhandelt. Strittig waren Schadensersatzforderungen gegen meinen Mandanten -einem Steuerberater- der nach Ansicht des Klägers, dessen Steuererklärungen nicht rechtzeitig angefertigt und eingereicht hätte.

Die Folge daraus waren erhebliche, festgesetzte Verspätungszuschläge und Verspätungszinsen gegen den Kläger seitens des Finanzamtes.

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Knackpunkt in dem Fall war die Frage, ob zwischen dem Steuerberater und dem Kläger überhaupt ein Vertragsverhältnis zustande gekommen war. Dies war strittig, da mein Mandant den Kläger lediglich im Rahmen eines Praxiskaufes als Bestandsmandanten übernommen hatte. Der Praxisübertragungsvertrag mit dem vorherigen Steuerberater des Klägers kam am Ende aber nicht zustande, da eine aufschiebende Bedingung über die Kaufpreisfinanzierung nicht eintrat und dadurch der Übertragungsvertrag ex tunc (rückwirkend) unwirksam wurde. Wessen Mandant war der Kläger nun?

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Fraglich war jetzt, wie diese nicht eingetretene aufschiebende Bedingung sich auf ein mögliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und meinem Mandanten auswirkte?

Meine Argumentation, -der das LG folgte- war, dass mein Mandant in der Schwebezeit nur als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag (GoA) für den vorherigen Steuerberater tätig wurde und nicht ein eigenes Mandatsverhältnis mit dem Kläger begründete. Vertragspartner blieb nach meiner Argumentation nur der bisherige Steuerberater. Daher sollten vertragliche Ansprüche aus Schlechtleistung gegen meinen Mandanten ausscheiden.

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Diese Argumentation stand auf sehr wackeligen Füßen. Denn das LG hätte in der Einreichung der Steuerunterlagen auch einen neuen, zumindest konkludenten Vertragsschluss mit meinem Mandanten sehen können.

Da die Gegenseite dahingehend jedoch nicht (substantiiert) vortrug, entschied sich das Gericht für meine Argumentation und gegen die Annahme eines neuen Vertrages. Vertragspartner blieb der alte Steuerberater. Die Schadensersatzforderungen konnten daraus folgend mangels Vertragsverhältnis nicht geltend gemacht werden. Auch deliktische Ansprüche schieden aus, da es sich bei den Zinsen und Verspätungszuschlägen um reine Vermögensschäden handelte.

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